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KomNet-Wissensdatenbank

Muss die E-Mail-Adresse der für das Sicherheitsdatenblatt zuständigen Person direkt der sachkundigen Person zugeordnet sein?

KomNet Dialog 5630

Stand: 15.04.2021

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Im Anhang II der REACH-Verordnung ist unter Punkt 1.3 beschrieben, dass „...die E-Mail-Adresse einer sachkundigen Person, die für das Sicherheitsdatenblatt zuständig ist, anzugeben“ ist. Muss diese E-Mail-Adresse tatsächlich direkt der sachkundigen Person zugeordnet werden, oder kann hier auch eine Gruppenadresse angegeben werden, so dass auch im Vertretungsfall Rückfragen zum Sicherheitsdatenblatt beantwortet werden können?

Antwort:

Auf dem REACH-CLP-Biozid Helpdesk der BAuA ist in den FAQs zu der Frage "Ist es erforderlich, dass der Name der sachkundigen Person aus dem Format der E-Mail-Adresse des Sicherheitsdatenblattes hervorgeht?" die Folgende Antwort zu finden:


"Der Name der sachkundigen Person muss nicht aus dem E-Mail-Format für das Sicherheitsdatenblatt (SDB) hervorgehen. Es kann ebenso eine funktionale E-Mail-Adresse der Firma verwendet werden. Entscheidend ist jedoch, dass die sachkundige Person über diese Adresse erreichbar ist."