Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Was bedeutet es, wenn im Sicherheitsdatenblatt die Angabe "nur für gewerbliche Anwender" steht?

KomNet Dialog 29726

Stand: 10.08.2017

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

Favorit

Frage:

Was bedeutet es, wenn im Sicherheitsdatenblatt die Angabe "nur für gewerbliche Anwender" steht? Ist hier eine spezielle Fachkenntnis der Mitarbeiter bei der Nutzung des Gefahrstoffes notwendig, oder ist eine Unterweisung anhand der Betriebsanweisung nach Gefahrstoffverordnung ausreichend? Darf das Produkt mit diesem Hinweis auch von Privatpersonen verwendet werden?

Antwort:

Der Text "Nur für gewerbliche Anwender" hat seine Grundlage in der EG-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH). Nach deren Anhang XVII Nr. 28, 29 und 30 muss die Verpackung von Stoffen und Gemischen, die als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuft sind, mit dieser Aufschrift versehen sein. Gleiches gilt für entzündliche, leichtentzündliche oder hochentzündliche Stoffe und Gemische in Aerosolpackungen, die für Unterhaltungs- und Dekorationszwecke bestimmt sind (Nr. 40 Anhang XVII REACH). Eine Abgabe dieser Stoffe und Gemische an Privatpersonen ist nicht zulässig!

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Hierbei sind auch die Informationen des Lieferanten zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt zu berücksichtigen.

Nach § 14 GefStoffV hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Rechnung trägt, in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird. Anhand dieser Betriebsanweisung hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass die Beschäftigten über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden.