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KomNet-Wissensdatenbank

Fragen zu Angaben im Sicherheitsdatenblatt.

KomNet Dialog 42822

Stand: 25.08.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Wir haben 10 %ige Zitronensäure im Einsatz. Im Sicherheitsdatenblatt ist das im Abschnitt 1 auch korrekt benannt. Im Abschnitt 3 "Zusammensetzung" steht dann Zitronensäure 10 - 90 %. Eine Rückfrage beim Lieferanten ergab, dass sie das jetzt so machen um die Sicherheitsdatenblätter zu vereinfachen. Beziehe ich 50 %ige Zitronensäure steht im Abschnitt 3 wieder 10 - 90 %. Ist das so korrekt? Im Abschnitt 9 des SDB steht bei pH-Wert "sauer" Kann man das so machen, wenn der pH-Wert bei unterschiedlichen Konzentrationen der Säure keinen Einfluss auf die Einstufung hat? Aussage des Lieferanten: Entsprechend der Leitlinien zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern ist der pH-Wert dann verpflichtend anzugeben, wenn dies für die Einstufung relevant ist. Bei dem Produkt „Citronensäure-Lösung 10%“ ist dies nicht der Fall.

Antwort:

Der Übersicht halber gehen wir auf Ihre Fragen der Reihe nach ein:


Wir haben 10 %ige Zitronensäure im Einsatz. Im Sicherheitsdatenblatt ist das im Abschnitt 1 auch korrekt benannt. Im Abschnitt 3 "Zusammensetzung" steht dann Zitronensäure 10-90 % (siehe Anhänge). Eine Rückfrage beim Lieferanten ergab, dass sie das jetzt so machen, um die Sicherheitsdatenblätter zu vereinfachen. Beziehe ich 50 %ige Zitronensäure steht im Abschnitt 3 wieder 10-90 %. Ist das korrekt?


Die kurze Antwort auf Ihre Frage lautet "nein".

Aus folgenden Gründen:

Grundsätzlich ist es Lieferanten erlaubt, unter bestimmten Voraussetzungen die Sicherheitsdatenblätter (SDB) zu vereinfachen, bzw. ein SDB für unterschiedliche Gemische zu verwenden. Selbstverständlich gelten dabei aber immer die Vorgaben aus dem Anhang II der REACH-VO. Hier steht im 3. Abschnitt, 3.2 "Es sind der Produktidentifikator, die Konzentration beziehungsweise die Konzentrationsbereiche sowie die Einstufungen zumindest für alle unter Nummer 3.2.1 beziehungsweise 3.2.2 genannten Stoffe anzugeben. Den Lieferanten von Gemischen steht es frei, zusätzlich alle in dem Gemisch enthaltenen Stoffe einschließlich der Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung nicht erfüllen, aufzulisten. Anhand dieser Angaben muss der Abnehmer problemlos die Gefahren der in dem Gemisch enthaltenen Stoffe erkennen können. Die mit dem Gemisch selbst verbundenen Gefahren sind in Abschnitt 2 anzugeben."

Im Folgenden wird ausgeführt, dass hierzu auch Konzentrationsbereiche angegeben werden dürfen. Dies dient dazu geheime Rezepturen der Lieferanten zu schützen. Die Gefahren müssen dabei anhand der höchsten Konzentration abgeleitet werden. Bei einem Prozentbereich von 10 bis 90% entspricht dies nicht mehr der Absicht der Verordnung und versetzt Sie als Anwender sicherlich nicht in die Lage, problemlos die Gefahren abzuschätzen, die beim Umgang von dem Gemisch ausgehen. Denn diese sind bei 90%-iger Zitronensäure selbstverständlich andere als bei 10%iger.

 

Im Abschnitt 9 des SDB steht bei pH-Wert "sauer". Kann man das so machen, wenn der pH-Wert bei unterschiedlichen Konzentrationen der Säure keinen Einfluss auf die Einstufung hat?


Im Anhang II, Abschn. 9.1, d. der REACH-VO finden Sie zur Angebe des pH-Wertes im Abschnitt 9 des SDB folgendes: "Es ist der pH-Wert des Stoffs oder des Gemischs im Lieferzustand oder in wässriger Lösung anzugeben. Im letzteren Fall ist die Konzentration anzugeben." Somit fehlt im vorliegenden SDB die Höhe des pH-Wertes, zusammen mit der zugehörigen Konzentration bei der der pH-Wert bestimmt wurde. Ob dieser eine Einstufung nach sich zieht ist hierbei nicht relevant. Wer ein SDB nach den Anforderungen der REACH-VO zur Verfügung stellt, muss auch die Vorgaben der Verordnung erfüllen.

Sie haben mit obenstehenden Argumenten noch einmal die Möglichkeit auf Ihren Lieferanten zuzugehen, damit dieser Ihnen die nach § 6, Abs. 1, 2. der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) für die Gefährdungsbeurteilung notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Die Pflicht Ihres Lieferanten fußt hierbei auf § 4, Abs. 9 der GefStoffV.