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Kann ich für den Transport auf der Straße in Kleinmengen die Angaben aus dem US-amerikanischen MSDS auf die deutschen Papiere übertragen, obwohl der Hersteller in Deutschland ein anderes Sicherheitsdatenblatt veröffentlicht hat?

KomNet Dialog 42414

Stand: 16.08.2018

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

In unserer Firma wird ein Konstruktionskleber verwendet (Jahresverbrauch ca. 2kg), der zu diesem Zweck aus den USA importiert wird. Von dort wurde auch ein MSDS mitgeliefert, in englisch. Meine Informationssuche auf der deutschen Seite des Herstellers war erfolgreich, ich fand ein MSDS des Produktes mit allen erforderlichen Angaben für Deutschland. Es ergaben sich aber Unterschiede in der Einstufung, bei den Gefahrensymbolen und beim Transport. In der amerikanischen Fassung gibt es für den Transport keine Einschränkungen, in der deutschen Fassung schon, einschließlich Un Nummern usw. Kann ich jetzt einfach das für mich günstigste MSDS verwenden? Eines ist mir schon klar, der amerikanische Exporteur/ Hersteller verwendet seine Transportpapiere, aber kann ich jetzt einfach für den Transport auf der Straße in Kleinmengen, diese Angaben 1:1 auf die deutschen Papiere übertragen? Oder muss ich jetzt nach deutschem Recht handeln. Wie ist das mit der Erstellung der Betriebsanweisung? Kann oder muss ich die deutsche Fassung (06/2018) verwenden, mit allen Angaben nach TRGS und Grenzwerten?

Antwort:

Es ist die deutsche Fassung zu verwenden. In Deutschland gilt grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. Die Vorschriften in Amerika können sich deutlich von denen in Europa und Deutschland unterscheiden. Wie unter dem Punkt 70.1 der RSEB nachzulesen ist, sind die USA, im Gegensatz zu Deutschland, kein ADR Vetragsstaat und müssen sich dementsprechend auch nicht an diese Vorschriften halten. In Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Reach-Verordnung) finden sich die Anforderungen an ein Sicherheitsdatenblatt. Hier ist in Absatz 1 folgendes nachzulesen:

"Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung stellt dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung,

a) wenn der Stoff oder die Zubereitung die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Richtlinien 67/548/EWG oder 1999/45/EG erfüllt oder

b) wenn der Stoff persistent, bioakkumulierbar und toxisch oder sehr persistent und sehr bioakkumulierbar gemäß den Kriterien des Anhangs XIII ist oder

c) wenn der Stoff aus anderen als den in Buchstabe a und Buchstabe b angeführten Gründen in die gemäß Artikel 59 Absatz 1 erstellte Liste aufgenommen wurde."

Weiterhin ist Absatz 5 für Sie relevant. Dort heißt es:

"Das Sicherheitsdatenblatt wird in einer Amtssprache des Mitgliedstaates/der Mitgliedstaaten vorgelegt, in dem der Stoff oder die Zubereitung in Verkehr gebracht wird, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat bestimmt/die betreffenden Mitgliedstaaten bestimmen etwas anderes."

Hinweis: Auf die Frage "0215 Ist es unter REACH ausreichend, die Sicherheitsdatenblätter über eine Internetplattform zur Verfügung zu stellen?" des REACH-CLP-Biozid Helpdesk möchten wir hinweisen. Hier ist folgende Antwort zu finden:

"Gemäß Artikel 31der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sind Sicherheitsdatenblätter dem Abnehmer des Stoffes zur Verfügung zu stellen. Konkret muss das Sicherheitsdatenblatt (SDB) auf Papier oder in elektronischer Form spätestens mit der Lieferung an den Kunden übermittelt werden.

Grundsätzlich ist es denkbar, die Sicherheitsdatenblätter auf der Internetseite des Inverkehrbringers zur Verfügung zu stellen. Die Lieferpflicht könnte als erfüllt angesehen werden, wenn der Kunde hierüber bei Erstlieferung informiert würde und bei Änderungen des SDB während der ersten 12 Monate nach der Lieferung per E-Mail benachrichtigt würde. Diese Vorgehensweise setzt jedoch voraus, dass der Kunde über einen Internetzugang und eine E-Mail-Adresse verfügt und diesem Lieferweg ausdrücklich zugestimmt hat. Der Lieferant genügt seiner Lieferpflicht nicht, wenn der Kunde das Produkt nur dann erwerben kann, wenn er dieser Regelung zustimmt. Der Lieferant muss, um seiner Pflicht nach Art. 31(8) nachzukommen die Informationen ggf. auch gebührenfrei auf Papier übermitteln."