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KomNet-Wissensdatenbank

Können die Sicherheitsdatenblätter so vom Hersteller übernommen werden?

KomNet Dialog 42480

Stand: 15.10.2019

Kategorie: Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Einstufung, Kennzeichnung, Sicherheitsdatenblatt > Sicherheitsdatenblatt

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Frage:

Sicherheitsdatenblätter: In unserer jährlichen Überprüfung der Sicherheitsdatenblätter ist aufgefallen, dass die Hersteller verschiedener Firmen in der neuesten Version der Sicherheitsdatenblätter nur noch die H (Hazard) nicht aber die P (Precautionary) Sätze angeben. Müssen wir als verarbeitendes Unternehmen die Hersteller nun auf den Umstand ansprechen oder kann der aktuelle Stand der Sicherheitsdatenblätter einfach in das Gefahrstoffkataster übernommen werden?

Antwort:

Für das Gefahrstoffverzeichnis reichen die H-Sätze und ein Verweis auf das Sicherheitsdatenblatt aus. Unabhängig davon sind die P-Sätze im Abschnitt 2.2 (Kennzeichnungselemente) des Sicherheitsdatenblattes eines Stoffes oder Gemisches anzugeben. Fehlen sie dort, sollte der Vorlieferant darauf hingewiesen bzw. nach dem Grund befragt werden. Auf die Informationspflicht des Artikel 34 der REACH-Verordnung wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.


Nach TRGS 400 Abs. 5.1 ist jedoch zu beachten: (2) "Das Sicherheitsdatenblatt ist auf offensichtlich unvollständige, widersprüchliche oder fehlerhafte Angaben zu überprüfen. Erforderlichenfalls muss beim Lieferanten ein korrektes Sicherheitsdatenblatt angefordert und von diesem geliefert werden." Das "einfache Übernehmen" ist daher nicht ausreichend.


Hinweis:

Eine Zeitlang war der Begriff Gefahrstoffkataster üblich, mittlerweile hat sich aber der Begriff Gefahrstoffverzeichnis durchgesetzt, da in § 6 (12) Gefahrstoffverordnung gefordert wird, dass der Arbeitgeber ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen hat.