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können. Hierzu gehört auch die Tätigkeit mit Krananlagen.Die DGUV Vorschrift 52 "Krane" (zu finden über www.dguv.de/publikationen) führt diesbzgl. aus (§ 29 Abs.1):"Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen, 1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben, 2. die körperlich und geistig geeignet sind, 3. die im Führen ...
Stand: 11.02.2025
Dialog: 21141
durch den Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechtes ausgeschlossen." Grundsätzlich können vom Arbeitgeber für Azubis und Praktikanten andere Arbeitszeitregelungen als den übrigen Arbeitnehmern auferlegt werden, soweit sie sich im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes befinden. ...
Stand: 01.09.2023
Dialog: 1073
Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).Ausnahmen ( § 14 Abs. 2 JArbSchG):Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren dürfen 1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, 2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr, 3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr, 4. in Bäckereien und Kondit ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 15307
erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zu Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6654
als Kinder im Sinne des JArbSchG.Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten (§ 5 JArbSchG).Das JArbSchG verbietet weder die Beschäftigung eines Jugendlichen in Gaststätten noch den Ausschank von Alkohol durch Jugendliche. Nach § 31 Abs. 2 ist zu beachten: "Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere ...
Stand: 29.06.2023
Dialog: 5829
der Kinder oder Hilfestellung beim Essen ausführen. Sollen diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sein, so muss ein anderer geeigneter Praktikumsplatz bzw. andere geeignete Tätigkeit gefunden werden.Bei Auftreten von Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten bzw. anderen Infektionskrankheiten in der Einrichtung soll der Betriebsarzt den Impfpass bzw. die Impfbescheinigung oder andere ärztliche ...
Stand: 29.11.2023
Dialog: 6259
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heranzuziehen. Gemäß § 2 JArbSchG handelt es sich bei dem 17-jährigen um einen Jugendlichen. Die Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche finden sich im zweiten Titel des Gesetzes (§§ 22 ff JArbSchG), insbesondere im § 22.Danach dürfen Jugendliche u. a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie sc ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 28824
Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen. ...
Stand: 23.01.2024
Dialog: 706
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Auf die Informationen zur Kinderarbeit im Medien- und Kulturbereich (Definitionen Kind/Jugendlicher/Vollzeitschulpflicht) unter https://www.mags.nrw ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 8598
Gemäß § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, "bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind".Ausgenommen ist "die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist undder Luftgr ...
Stand: 20.01.2023
Dialog: 18929
im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgt nicht, dass die §§ 16 und 17 JArbSchG auf ambulante Pflegedienste Anwendung finden. Demnach besteht gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für „Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen". Unter den Begriff der „anderen Einrichtung zur Pflege von Personen" lassen ...
Stand: 20.02.2020
Dialog: 43064
Nach § 14 Abs. 7 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG ist die Beschäftigung Jugendlicher bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und anderen Aufführungen (...) bis 23:00 Uhr erlaubt. Eine Ausnahmegenehmigung ist demnach nicht notwendig.Hinweise:Nach § 2 JArbSchG gilt jemand als Jugendlicher im Sinne des Gesetzes, wenn er 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 23966
sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftigt, so ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen. Dies kann auch ein Betriebsruhetag sein, sofern er berufsschulfrei ist.Für die zulässige Beschäftigung an Sonntagen gilt: Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen, beschäftigungsfrei ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 42531
nicht erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt werden.In der Regel lässt sich durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr reduzieren. So kann man z. B. durch das Tragen von Handschuhen, Schutzkittel, Atemschutz und durch die Einhaltung der Hygieneanforderungen das Infektionsrisiko (hier insbesondere die fäkal-orale Infektion) minimieren. Sollen diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sein, so muss ein anderer ...
Stand: 17.11.2023
Dialog: 5527
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt für Jugendliche eine Fünf-Tage-Woche vor. Eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist grundsätzlich verboten. Nur bei Vorliegen der im JArbSchG genannten Ausnahmen ist eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen zulässig. Die Fünf-Tage-Woche ist dann durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche ...
Stand: 09.07.2019
Dialog: 15225
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen für eine berufliche Ausbildung bzw. Beschäftigung eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung nachweisen, die innerhalb der letzten 14 Monate erfolgt ist. Ohne den Nachweis gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land.Alle anderen Jugendlichen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchungen - J1 ...
Stand: 09.05.2019
Dialog: 6633
Nein, dies ist nicht zulässig. Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen ...
Stand: 25.04.2019
Dialog: 4757
, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, liegt die Höchstarbeitszeit außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses bei 7 Stunden am Tag bzw. 35 Stunden in der Woche (§ 7 JArbSchG)Eine Beschäftigung an Samstagen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Einhaltung der 5 Tagewoche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sichergestellt ...
Stand: 11.02.2025
Dialog: 1936
. 1 b JArbSchG beschäftigen, allerdings auch am Abend und am Wochenende, soweit dies nach § 1619 BGB vertretbar ist. In Betracht kommen solche Hilfeleistungen, z. B. in der Verkaufsstelle der Eltern, im Familienbetrieb, bei anderen beruflichen Tätigkeiten der Eltern, z. B. beim Zeitungsaustragen.Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ...
Stand: 12.03.2019
Dialog: 707
zu verknüpfen; 5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen; 6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen; 7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen; 8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist."Gemäß § 2 ...
Stand: 13.02.2025
Dialog: 43868