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Dürfen Jugendliche bei Festen (z.B. Strassenfest, Veranstaltungen von Vereinen) Alkohol ausschenken?

KomNet Dialog 5829

Stand: 29.06.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Dürfen Jugendliche bei Festen (z.B. Strassenfest, Veranstaltungen von Vereinen) Alkohol ausschenken?

Antwort:

Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht wäre zunächst zu klären, ob eine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorliegt. Z.B. gilt das JArbSchG nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Diese Regelung könnte bei Straßenfesten oder Vereinsveranstaltungen greifen, bei denen der kommerzielle Gedanke nicht im Vordergrund steht.

Steht der Kommerz im Vordergrund, wie z. B. bei Festwirten, dann gilt bei der Beschäftigung eines Jugendlichen das JArbSchG im vollen Umfang. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie Jugendliche unter 15 Jahren gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG.


Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten (§ 5 JArbSchG).


Das JArbSchG verbietet weder die Beschäftigung eines Jugendlichen in Gaststätten noch den Ausschank von Alkohol durch Jugendliche. Der Arbeitgeber darf aber Jugendlichen unter 16 Jahren keine alkoholischen Getränke und Tabakwaren und Jugendlichen über 16 Jahre keinen Branntwein geben (§ 31 JArbSchG).


Bei Tätigkeiten, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, muss der Veranstalter die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes gewährleisten. Das Jugendschutzgesetz regelt den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol, Filmen und Computerspielen an Kinder und Jugendliche sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Diskotheken und Gaststätten. Auch das Jugendschutzgesetz verbietet nicht allgemein die Abgabe von Alkohol durch Jugendliche. Aber auch hier gilt, dass Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch ihnen der Verzehr gestattet werden darf und andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch ihnen der Verzehr gestattet werden darf.


Bestehen Zweifel, ob die Schanktätigkeit unter das JArbSchG fällt, sollte zur Klärung des Einzelfalles die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktiert werden.

Fragen zum Jugendschutzgesetz sollten an das örtlich zuständige Jugendamt gerichtet werden.