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Dürfen Jugendliche bei Festen (z.B. Strassenfest, Veranstaltungen von Vereinen) Alkohol ausschenken?
KomNet Dialog 5829
Stand: 29.06.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Dürfen Jugendliche bei Festen (z.B. Strassenfest, Veranstaltungen von Vereinen) Alkohol ausschenken?
Antwort:
Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht wäre zunächst zu klären, ob eine Beschäftigung im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) vorliegt. Z.B. gilt das JArbSchG nicht für geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit ausgeführt werden (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Diese Regelung könnte bei Straßenfesten oder Vereinsveranstaltungen greifen, bei denen der kommerzielle Gedanke nicht im Vordergrund steht.
Steht der Kommerz im Vordergrund, wie z. B. bei Festwirten, dann gilt bei der Beschäftigung eines Jugendlichen das JArbSchG im vollen Umfang. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sowie Jugendliche unter 15 Jahren gelten als Kinder im Sinne des JArbSchG.
Die Beschäftigung von Kindern ist bis auf wenige Ausnahmen verboten (§ 5 JArbSchG).
Das JArbSchG verbietet weder die Beschäftigung eines Jugendlichen in Gaststätten noch den Ausschank von Alkohol durch Jugendliche. Nach § 31 Abs. 2 ist zu beachten: "Wer Jugendliche beschäftigt, muß sie vor körperlicher Züchtigung und Mißhandlung und vor sittlicher Gefährdung durch andere bei ihm Beschäftigte und durch Mitglieder seines Haushalts an der Arbeitsstätte und in seinem Haus schützen. Soweit deren Abgabe nach § 9 Absatz 1 oder § 10 Absatz 1 und 4 des Jugendschutzgesetzes verboten ist, darf der Arbeitgeber Jugendlichen keine alkoholischen Getränke , Tabakwaren oder anderen dort genannten Erzeugnisse geben."
Bei Tätigkeiten, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, muss der Veranstalter die Einhaltung des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) gewährleisten. Das Jugendschutzgesetz regelt z.B. den Verkauf und die Abgabe von Tabak, Alkohol u.ä. an Kinder und Jugendliche sowie den Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen in Diskotheken und Gaststätten. Auch das Jugendschutzgesetz verbietet nicht allgemein die Abgabe von Alkohol durch Jugendliche. Nach § 9 JuSchG gilt:
"(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(...)"
Bestehen Zweifel, ob die Schanktätigkeit unter das JArbSchG fällt, sollte zur Klärung des Einzelfalles die zuständige Arbeitsschutzbehörde kontaktiert werden.
Fragen zum Jugendschutzgesetz sollten an das örtlich zuständige Jugendamt gerichtet werden.