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Gibt es für Jugendliche, die für Schülerpraktika in Kindergärten eingesetzt werden, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Tätigkeitsverbote bzw. Einschränkungen?
KomNet Dialog 6259
Stand: 29.11.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Gibt es für Jugendliche, die für Schülerpraktika bzw. Anerkennungspraktika in Kindergärten eingesetzt werden, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz Tätigkeitsverbote bzw. Einschränkungen? Grundsätzlich unterliegen Tätigkeiten mit Kindern im Vorschulalter ja den Regelungen der Biostoffverordnung.
Antwort:
Nach der Biostoffverordnung (BioStoffV) gehören auch Schülerinnen und Schüler bzw. Schülerpraktikanten, die Tätigkeiten mit biologischen Stoffen ausführen, zum zu schützenden Personenkreis (§ 2 Abs.9 i.V.m. § 1). Für Jugendliche, die noch keine 18 bzw. 14 Jahre alt sind, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und der Verordnung über den Kinderarbeitsschutz.
Neben der praktischen Arbeit im Betrieb sollen den Praktikanten auch Informations- und Beobachtungsmöglichkeiten geboten werden. Bei der Beschäftigung von Praktikanten, die jünger als 18 Jahre sind, müssen bei der praktischen Arbeit die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beachtet werden! Demnach dürfen sie grundsätzlich nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen ausgesetzt sind. Der Praktikumsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen bei ihrer Tätigkeit nicht mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 (Mikroorganismen, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können) sowie der Risikogruppen 3 und 4 in Kontakt kommen und damit erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt werden.
In der Regel lässt sich durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr reduzieren. So kann man z. B. durch das Tragen von Handschuhen, Schutzkitteln und durch die Einhaltung der Hygieneanforderungen Schmierinfektionen bzw. fäkal-orale Infektionen minimieren. Bei Einhaltung von Schutzmaßnahmen können Praktikanten auch Arbeiten mit Kontakt zu Ausscheidungen wie. z. B. Windelwechsel, Toilettenbegleitung der Kinder oder Hilfestellung beim Essen ausführen. Sollen diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sein, so muss ein anderer geeigneter Praktikumsplatz bzw. andere geeignete Tätigkeit gefunden werden.
Bei Auftreten von Masern, Mumps, Röteln, Windpocken und Keuchhusten bzw. anderen Infektionskrankheiten in der Einrichtung soll der Betriebsarzt den Impfpass bzw. die Impfbescheinigung oder andere ärztliche Befundberichte der Praktikanten kontrollieren und die weitere Einsatzmöglichkeit bzw. ein vorübergehendes Praktikumsverbot attestieren. Schülerinnen und Schüler, die einen nachgewiesenen Immunschutz (Impfschutz) haben, können weiterhin die Einrichtung besuchen.
Da das Schülerbetriebspraktikum eine schulische Veranstaltung ist, ist es Ländersache, in welcher Schulform und ab welcher Stufe/Klasse ein Praktikum zu absolvieren ist.
Hinweis zur gesundheitlichen Betreuung:
Bei einem Schülerbetriebspraktikum handelt es sich um eine Beschäftigung mit leichten Arbeiten, die nicht länger als 2 Monate dauert und von der keine gesundheitlichen Nachteile für die Schüler/innen zu befürchten sind. Eine ärztliche Untersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist daher nicht erforderlich.
Hinweis zur Unfallversicherung:
Da es sich bei einem Schülerbetriebspraktikum um eine schulische Veranstaltung handelt, sind die Praktikanten sowohl während des Praktikums als auch auf dem Weg von Zuhause zum Betrieb und zurück gesetzlich unfallversichert.