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Darf eine 16-jährige Auszubildende einschließlich Berufsschultagen 6 Tage in der Woche beschäftigt werden?

KomNet Dialog 4757

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Eine Auszubildende im Frisörhandwerk, 1. Lehrjahr, 16 Jahre, nimmt z.Zt. an einer innerbetrieblichen Schulung in Köln teil. Arbeitszeit von 9.00 - 18.30 h, mit Fahrzeit 6.15 - 20.45 h. An den beiden Berufsschultagen (6 bzw. 8 Std. Unterricht) braucht sie nicht mehr nach Köln zu kommen, da sich das von der Fahrzeit nicht rechnet. Darf der Arbeitgeber ihr deshalb den freien Tag streichen? Sie muß auch Samstags arbeiten.

Antwort:

Nein, dies ist nicht zulässig.

Werden Jugendliche am Samstag beschäftigt, ist ihnen die Fünf-Tage-Woche (§ 15 Jugendarbeitsschutzgesetz/JArbSchG) durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben (§ 16 Abs. 3 JArbSchG).

Der Arbeitgeber darf Jugendliche nicht beschäftigen (§ 9 Abs. 1 JArbSchG)

1. vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht; dies gilt auch für Personen, die über 18 Jahre alt und noch berufsschulpflichtig sind,

2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,

3. in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen; zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zulässig.