Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gelten die Beschäftigungsverbote für Jugendliche mit gefährlichen Arbeiten auch für jugendliche Ferienarbeiter?

KomNet Dialog 18929

Stand: 20.01.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

Favorit

Frage:

Das JArbSchG zeigt im § 22 Abs. 2 die Ausnahmen auf, bei denen Jugendliche mit Gefahrstoffen umgehen dürften. In Abs. 2 steht an 1. Stelle, daß es zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sein muß. Dies ist natürlich bei Ferienarbeitern nicht der Fall. Aber jetzt folgt kein "und". Das steht nur zwischen 2. und 3. Ist der Absatz 2 so auszulegen, daß erstens die Ausnahmen für Auszubildende möglich sind, wenn ....? Und zweitens für alle anderen Jugendlichen (also auch Ferienarbeiter), wenn 2. und 3. eingehalten sind. Oder ist es eine bedingende Aufzählung, in der alle drei Punkte erfüllt sein müssen?

Antwort:

Gemäß § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, "bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne des Chemikaliengesetzes ausgesetzt sind".

  1. Ausgenommen ist "die Beschäftigung Jugendlicher, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird."

Dieser Satz ist so zu verstehen, dass alle drei Kriterien erfüllt sein müssen.


Umfangreiche Informationen zum Jugendarbeitsschutz finden Sie unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz