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Bekommt ein jugendlicher Auszubildender bei Krankheit den freien Tag erstattet?

KomNet Dialog 15225

Stand: 09.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Wenn ein Auszubildender, 17 Jahre alt, von Montag bis Mittwoch krankgeschrieben ist, und mittwochs sein freier Tag ist, bekommt er den freien Tag erstattet?

Antwort:

Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schreibt für Jugendliche eine Fünf-Tage-Woche vor. Eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen ist grundsätzlich verboten. Nur bei Vorliegen der im JArbSchG genannten Ausnahmen ist eine Beschäftigung an Samstagen und Sonntagen zulässig. Die Fünf-Tage-Woche ist dann durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen. In Betrieben mit einem Betriebsruhetag in der Woche kann die Freistellung auch an diesem Tage erfolgen, wenn die Jugendlichen an diesem Tage keinen Berufsschulunterricht haben.


Wird ein Jugendlicher an einem freien Tag krank (arbeitsunfähig), besteht nach den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften kein Anspruch auf einen weiteren freien Tag zur Erstattung dieses Krankheitstages.


Dieses ist vergleichbar mit einer Erkrankung an einem Sonntag: Wird man an einem Sonntag krank, bekommt man dafür auch keinen Ersatz.


Auf die Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz unter https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz weisen wir hin.