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Ist Nachtarbeit während eines Schüler-Betriebspraktikums möglich?

KomNet Dialog 15307

Stand: 17.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Unsere Tochter ist 15 Jahre alt, sie ist in der 9. Klasse und macht ein Betriebspraktikum. Gemäß Jugendarbeitszeitschutzgesetz ist für sie Nachtarbeit in der Zeit von 20-6 h verboten. Da sie Konditorin werden will, wird in der von ihr ausgesuchten Konditorei die meiste Arbeit nachts verrichtet. Angedacht wurde, dass sie zweimal in der Woche um 1 h, ansonsten um 4h anfängt. Ist eine solche Arbeitszeit mit Einverständnis der Sorgeberechtigten (also uns) überhaupt möglich? Das Praktikum geht über drei Wochen. Ein Einsatz zu anderen Zeiten wäre unsinnig, da sie von der Arbeit des Berufs des Konditors nichts mitbekäme. Sie müsste sich dann einen anderen Praktikumsplatz suchen.

Antwort:

Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht in der Zeit von 20.00 - 6.00 Uhr beschäftigt werden (§ 14 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG).


Ausnahmen ( § 14 Abs. 2 JArbSchG):

Schülerinnen und Schüler über 16 Jahren dürfen

1. im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr,

2. in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr,

3. in der Landwirtschaft ab 5 Uhr oder bis 21 Uhr,

4. in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Weitere Ausnahmen können weder von der zuständigen Aufsichtsbehörde noch von den Sorgeberechtigten zugelassen werden.

Ein Arbeitgeber, der gegen das Nachtarbeitsverbot verstößt, würde ordnungswidrig handeln. Dieses gilt auch für eine Beschäftigungen im Rahmen eines Schülerbetriebspraktikums.