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Darf ein 17-jähriger Hilfsarbeiter bei der Kanalsanierung eingesetzt werden?

KomNet Dialog 28824

Stand: 24.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Eine Firma möchte einen 17-Jährigen Hilfsarbeiter im Bereich von abwassertechnischen Anlage einsetzen (u.a. Kanalsanierung). Somit ist hier unter anderem die Biostoffverordnung unbedingt zu beachten. Hier stellen sich jetzt zwei Fragen, die ich nicht zweifelsfrei klären konnte: 1. Darf der minderjährige Hilfsarbeiter (kein Auszubildender!) eingesetzt werden (selbstverständlich ist ein fachkundige, aufsichtsführende Person anwesend). 2. Darf die fachkundige Person sich verweigern und ablehnen, den Minderjährigen in die abwassertechnische Anlage einsteigen zu lassen?

Antwort:

Zur Beantwortung Ihrer Frage ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) heranzuziehen. Gemäß § 2 JArbSchG handelt es sich bei dem 17-jährigen um einen Jugendlichen. Die Beschäftigungsverbote und Einschränkungen für Jugendliche finden sich im zweiten Titel des Gesetzes (§§ 22 ff JArbSchG), insbesondere im § 22.


Danach dürfen Jugendliche u. a. nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind. Dieses Verbot gilt nicht (§22 Abs.2 JArbSchG), "soweit

  1. dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,
  2. ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist und
  3. der Luftgrenzwert bei gefährlichen Stoffen (Absatz 1 Nr. 6) unterschritten wird."

Die Ausnahme vom Beschäftigungsverbot gilt nur, wenn alle 3 Bedingungen erfüllt sind. Die alleinige Anwesenheit eines Fachkundigen ist nicht ausreichend. Somit darf der Jugendliche nicht in die abwassertechnische Anlage einsteigen.


Hinweis auf die Bußgeld- und Strafvorschriften (§ 58 JArbSchG):

Wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Beschäftigungsverbot des § 22 Abs.1 verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden kann. Wird der Jugendliche hierbei in seiner Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet, liegt bei vorsätzlichem Handeln sogar ein Straftatbestand vor!