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Wie kann bei Tätigkeiten von jugendlichen Auszubildenden mit Krananlagen die Aufsicht sichergestellt und gewährleistet werden?

KomNet Dialog 21141

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Wir beschäftigen Jugendliche unter 18 Jahren (in der Ausbildung), die hierzu in einen Betriebsbereich mit Krananlagen eingesetzt werden sollen. Wir beschränken die Nutzung auf Schwenkkrane. Nach bekannter Definition zur Verwendung von Krananlagen (> 18 Jahre, Schulung, Eignungsuntersuchung, Beauftragung) besteht die Diskussion, wie die Aufsicht sichergestellt und gewährleistet wird. Wie kann, neben der Gefährdungsbeurteilung, der sichere Betrieb gewährleistet werden; wie muss die Aufsicht organisiert werden? Ist dies irgendwo entsprechend definiert? Schwierigkeit sehen wir hierzu in der "Definition der Gefährlichen Arbeiten" im Jugendarbeitsschutzgesetz)

Antwort:

Für die Beschäftigung von Jugendlichen gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG. Dort sind unter § 22 Tätigkeiten aufgeführt, mit denen Jugendliche nicht beschäftigt werden dürfen. Dies sind u.a. Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewußtseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können. Hierzu gehört auch die Tätigkeit mit Krananlagen.


Die DGUV Vorschrift 52 "Krane" (zu finden über www.dguv.de/publikationen) führt diesbzgl. aus (§ 29 Abs.1):

"Der Unternehmer darf mit dem selbstständigen Führen (Kranführer) oder Instandhalten eines Kranes nur Versicherte beschäftigen,

1. die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

2. die körperlich und geistig geeignet sind,

3. die im Führen oder Instandhalten des Kranes unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu ihm nachgewiesen haben und

4. von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Der Unternehmer muss Kranführer und Instandhaltungspersonal mit ihren Aufgaben beauftragen."


Von dem Beschäftigungsverbot des § 22 JArbSchG sind allerdings Arbeiten, die zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich sind, ausgenommen, sofern der Schutz der Jugendlichen durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist. Wie diese Aufsicht im Einzelfall sichergestellt werden muss, wird in den Vorschriften nicht näher erläutert, sondern ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Es wird aber im Allgemeinen davon ausgegangen, dass der Fachkundige den Jugendlichen bei der Durchführung der gefährlichen Arbeiten direkt beaufsichtigt.