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Wie ist die erlaubte Arbeitszeit von Jugendlichen von 14 und 15 Jahren?

KomNet Dialog 1936

Stand: 08.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen

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Frage:

Wie ist die erlaubte Arbeitszeit von Jugendlichen von 14 und 15 Jahren?

Antwort:

Jugendlicher im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes - JArbSchG ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung.

 

Jugendliche dürfen nur an 5 Tagen in der Woche beschäftigt werden. Hier gilt dann eine Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich. Für Kinder, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, liegt die Höchstarbeitszeit außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses bei 7 Stunden am Tag bzw. 35 Stunden in der Woche (§ 7 JArbSchG)


Eine Beschäftigung an Samstagen ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Einhaltung der 5 Tagewoche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sichergestellt wird. Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben.


An Sonntagen ist die Beschäftigung eines Jugendlichen grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon sind unter § 17 JArbSchG beschrieben. Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen davon sind in § 5 JArbSchG beschrieben. Rechtsgrundlagen für die Beschäftigung von Minderjährigen: §§ 2, 5, 8, 15, 16 und 17 JArbSchG. .


Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW angeboten unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz