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Dürfen Schülerinnen und Schüler auf einer Kläranlage ein Betriebspraktikum durchführen?

KomNet Dialog 5527

Stand: 17.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeiten im Rahmen der Ausbildung

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Frage:

Dürfen Schüler (8. Klasse Hauptschule, ca. 13-15 Jahre) auf einer Kläranlage ein Betriebspraktikum durchführen? Steht das Praktikum von Schülern der 8. Klasse im Widerspruch zu § 24 Abs. 2 (Beschäftigungsbeschränkungen) der DGUV Vorschrift 21 "Abwassertechnische Anlagen" und dem Jugendarbeitsschutzgesetz?

Antwort:

Das Schülerbetriebspraktikum ist eine schulische Veranstaltung. Ziel dieser Praktika ist das Kennenlernen des Berufs und nicht die tatsächliche Ausübung einer Tätigkeit. Dass die Praktikanten manchmal auch tätig werden, ist eher die Ausnahme, auch deswegen, weil für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten eine Ausbildung notwendig ist. Während des Schülerpraktikums wird den Praktikanten lediglich die Tätigkeit vorgestellt, wobei der Praktikant eher als Beobachter und nicht als Beschäftigte fungiert. In einer Kläranlage ein Schülerbetriebspraktikum zu absolvieren ist weder nach Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) noch nach der DGUV Vorschrift 21 "Abwassertechnische Anlagen" verboten.


Auf jedem Fall muss der Arbeitgeber vor Beginn des Praktikums die Arbeitsbedingungen beurteilen. Das ist die sogenannte Gefährdungsbeurteilung. In der Gefährdungsbeurteilung muss eine Bewertung der gesundheitlichen Risiken erfolgen und festgelegt werden, welche Tätigkeiten von den Praktikanten, falls erwünscht, durchgeführt werden könnten.

Vor Aufnahme des Praktikums müssen die Schülerinnen und Schüler über Unfall und Gesundheitsgefahren sowie über die Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren aufgeklärt werden.


Für Jugendliche unter 18 müssen bei der praktischen Arbeit die Beschäftigungsverbote- und Beschränkungen nach JArbSchG beachtet werden. So dürfen z. B. Praktikantinnen und Praktikanten grundsätzlich nicht mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von biologischen Arbeitsstoffen (Infektionserregern) ausgesetzt sind. Der Praktikumsbetrieb hat dafür zu sorgen, dass die Jugendlichen bei ihrer Tätigkeit nicht erhöhten Infektionsgefahren ausgesetzt werden.


In der Regel lässt sich durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr reduzieren. So kann man z. B. durch das Tragen von Handschuhen, Schutzkittel, Atemschutz und durch die Einhaltung der Hygieneanforderungen das Infektionsrisiko (hier insbesondere die fäkal-orale Infektion) minimieren. Sollen diese Schutzmaßnahmen nicht möglich sein, so muss ein anderer geeigneter Praktikumsplatz bzw. andere geeignete Tätigkeit gefunden werden.


Nur wenn nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ein bestimmter Praktikumsplatz für die Erreichung des Ausbildungszieles (damit ist aber nicht das Schülerbetriebspraktikum gemeint) erforderlich ist, kommen weitere Maßnahmen wie arbeitsmedizinische Vorsorge, Beratung und Impfungen im Einzelfall im Betracht. Dies ist identisch mit den in § 24 Abs. 2 der DGUV Vorschrift 21 formulierten Ausnahmen von Beschäftigungsbeschränkungen.


Auf die DGUV Information 202-108 - Sicherheit und Gesundheit im Betriebspraktikum weisen wir hin