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Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?
KomNet Dialog 706
Stand: 14.02.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?
Antwort:
Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen.