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Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

KomNet Dialog 706

Stand: 23.01.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Ist für die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Antwort:

Wenn die Mitwirkung von Kindern bei Karnevalsveranstaltungen ein Ausfluss des Brauchtums ist, bedarf es keiner Bewilligung. In anderen Fällen kann eine Ausnahme von der zuständigen Behörde (in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen) bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach § 6 Jugendarbeitsschutzgesetz vorliegen.