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Dürfen Jugendliche in einem ambulanten Pflegedienst an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen beschäftigt werden?

KomNet Dialog 43064

Stand: 20.02.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Gelten auch ambulante Pflegedienste, die Patienten durchgängig täglich versorgen, also auch an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen, als Einrichtungen i.S. von § 16 Abs. 2 Nr. 1 JArbSchG u. § 17 Abs.2 Nr. 1 JArbSchG und dürfen jugendliche Auszubildende somit im Bereich der ambulanten Pflege auch samstags und sonntags sowie - nach Maßgabe von § 18 JArbSchG - auch an Feiertagen arbeiten?

Antwort:

Nein, die Jugendlichen dürfen nicht an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen im ambulanten Pflegedienst beschäftigt werden.


Begründung:

Jugendliche dürfen an Samstagen und Sonn- und Feiertagen nicht beschäftigt werden. Zulässig ist eine Beschäftigung nur, wenn die Ausnahmetatbestände gemäß § 16 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) erfüllt sind.

 

Die Ausnahme der Samstags- bzw. Sonntagsarbeit für Jugendliche gilt nach den jeweiligen Absätzen 2 Nr. 1 der §§ 16 und 17 JArbSchG für „Krankenanstalten sowie Alten-, Pflege- und Kinderheime".

Krankenanstalten sind alle öffentlichen und privaten Anstalten, in denen Kranke versorgt werden, die ständiger ärztlicher Aufsicht oder fachkundiger Pflege bedürfen.

Unter einem „Pflegeheim“ sind alle öffentlichen oder privaten Heime zu verstehen, in denen pflegebedürftige Personen untergebracht sind und durch professionelle Pflegekräfte betreut und versorgt werden.

 

Ausgehend vom gesetzlichen Wortlaut sind ambulante Pflegedienste daher nicht vom Begriff der „Pflegeheime" umfasst. Wegen des Ausnahmecharakters sind diese abschließenden Tatbestände eng auszulegen.

 

Auch aus einem systematischen Vergleich mit gesetzlichen Regelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) folgt nicht, dass die §§ 16 und 17 JArbSchG auf ambulante Pflegedienste Anwendung finden. Demnach besteht gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz eine Ausnahme vom Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit für „Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen". Unter den Begriff der „anderen Einrichtung zur Pflege von Personen" lassen sich auch ambulante Pflegedienste fassen.

 

Dieses Ergebnis kann jedoch nicht auf die eng auszulegenden Ausnahmeregelungen der §§ 16 und 17 JArbSchG übertragen werden. Eine Vergleichbarkeit der Vorschriften scheidet wegen des unterschiedlichen Wortlauts und der unterschiedlichen Zielsetzung der Normen aus. Auch fehlt es im Jugendarbeitsschutzgesetz an dem in der Begründung des Arbeitszeitgesetz vorliegenden eindeutigen Hinweises des Gesetzgebers.