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Was sind aus Sicht des Arbeitsschutzes „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen"?
KomNet Dialog 43868
Stand: 24.12.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Was sind aus Sicht des Arbeitsschutzes "besonders schutzbedürftige Personengruppen" ?
Antwort:
Nach § 4 „Allgemeine Grundsätze" Nummer 6 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ist Folgendes zu beachten:
„Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist."
Gemäß § 2 „Grundpflichten des Unternehmers" der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention" gilt Folgendes:
„(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.
(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk sowie das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
[...]"
Die DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention" enthält unter der Ziffer 2.1.2 Erläuterungen zu § 2 Absatz 2 der DGUV Vorschrift 1.
Auf der Seite „Schutz für besondere Personengruppen" der Unfallkasse Hessen heißt es wie folgt:
„Sozialer Arbeitsschutz
Jugendliche, Schwangere oder behinderte Beschäftigte müssen geschützt werden.
Im Arbeitsschutzgesetz sind die Pflichten der Arbeitgeber*innen klar geregelt. So müssen Arbeitgebende etwa bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes spezielle Gefahren für „besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen“ berücksichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel Jugendliche, Schwangere, Stillende und behinderte Beschäftigte, aber auch ältere Beschäftigte.
Unter dem Begriff des "sozialen Arbeitsschutzes" fallen Themen wie Arbeitszeiten oder Kündigungsschutz. Der soziale Arbeitsschutz dient dazu, besonders schutzbedürftige Personen oder Berufsgruppen besonders zu schützen:
- Die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) enthält besondere Regelungen für die Beschäftigung von Kindern ab 13 Jahren.
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen unter 18 Jahren. Bei den Vorgaben wird zwischen Kindern und Jugendlichen unterschieden. Wer noch keine 15 Jahre alt ist, gilt nach JArbSchG als Kind.
- Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) enthält Regelungen zum Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Stillenden und ihren Kindern bei der Arbeit.
- Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) ist seit 2009 geltendes Recht in Deutschland. Sie verpflichtet staatliche Einrichtungen und alle Körperschaften des öffentlichen Rechts, für alle Menschen einen gleichberechtigten Zugang zu Umwelt, Transportmitteln, Information, Kommunikation, Bildung und Arbeit zu schaffen.
- Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) regelt die Rehabilitation und Teilhabe behinderter und den besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen.
[...]"
Auf der Seite „Organisation und Durchführung der Gefährdungsbeurteilung" und der Unterseite „Schutz besonderer Beschäftigtengruppen" der BG Verkehr finden Sie weitere Informationen.
Die Unterseite „Schutz besonderer Beschäftigtengruppen" führt u. a. Folgendes auf:
„Schutz besonderer Beschäftigtengruppen
Für bestimmte Beschäftigtengruppen gelten besondere Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Hierzu zählen unter anderem Jugendliche unter 18 Jahren sowie schwangere und stillende Beschäftigte. Für diese müssen die allgemeinen Regelungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) berücksichtigt werden.
[...]"
Zudem verweisen wir auf die Informationen im Handlungsleitfaden der Arbeitsschutzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen „Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz" und der Arbeitshilfe „Gefährdungsbeurteilung - Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz" (D014) der BG ETEM. Die genannte Arbeitshilfe der BG ETEM weist im Abschnitt 1.3 „Durchführung der Gefährdungsbeurteilung", Schritt 1 „Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen", Informationen zur personenbezogenen Beurteilung auf.