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Darf der Betreiber eines Juweliergeschäftes sein minderjähriges Kind gelegentlich im Geschäft beschäftigen?
KomNet Dialog 707
Stand: 12.03.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Frage:
Darf der Betreiber eines Juweliergeschäftes sein minderjähriges Kind gelegentlich im Geschäft beschäftigen?
Antwort:
Nach § 1619 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist ein Kind, solange es dem elterlichen Hausstand angehört und von den Eltern erzogen und unterhalten wird, verpflichtet, in einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung entsprechenden Weise - also entsprechend seinem Alter, seiner körperlichen und geistigen Gesundheit, seiner Erziehungsbedürftigkeit und seinem Ausbildungsstand - den Eltern in ihrem Hauswesen und Geschäft Dienste zu leisten.
Die Dienstleistungspflicht im Familienhaushalt fällt unter die Ausnahme des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und ist in ihrem Umfang und ihrer Art nach durch das Jugendarbeitsschutzgesetz nicht beschränkt. Außerhalb des Familienhaushaltes dürfen die Eltern ihr Kind in gelegentlichen, geringfügigen Hilfeleistungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 b JArbSchG beschäftigen, allerdings auch am Abend und am Wochenende, soweit dies nach § 1619 BGB vertretbar ist. In Betracht kommen solche Hilfeleistungen, z. B. in der Verkaufsstelle der Eltern, im Familienbetrieb, bei anderen beruflichen Tätigkeiten der Eltern, z. B. beim Zeitungsaustragen.
Weitere Informationen zur Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen werden von der Arbeitsschutzverwaltung NRW angeboten unter: https://www.mags.nrw/jugendarbeitsschutz