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Hat ein Jugendlicher, auch wenn kein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, einen Anspruch auf Vorsorgeuntersuchungen gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz?

KomNet Dialog 6633

Stand: 09.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen

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Frage:

Ich führe als Kinder- und Jugendarzt die Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz durch. Kann diese Untersuchung jeder Jugendliche (z.B. der 10. Klasse) durchführen lassen, d.h. haben die Jugendlichen Anspruch darauf? Im Jugendarbeitsschutzgesetz heißt es in § 32 Erstuntersuchung "(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt". Die Realität ist häufig so: Die Ausbildungsstelle wurde gefunden und die Untersuchung wird auf den letzten Drücker durchgeführt. Wenn die Untersuchung aber allen Jugendlichen zugänglich wäre, könnte man bereits vor der Berufswahl sinnvoll medizinisch beraten.

Antwort:

Jugendliche ohne eine Berufsausbildungsstelle bzw. ohne Beschäftigungsverhältnis haben keinen gesetzlichen Anspruch, nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG untersucht zu werden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz gilt nämlich nur für die Beschäftigung (Auszubildende/r, Arbeitnehmer/in, Heimarbeiter/in...) von Personen, die noch keine 18 Jahre alt sind (§ 1 JArbSchG).


Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres müssen für eine berufliche Ausbildung bzw. Beschäftigung eine Jugendarbeitsschutzuntersuchung nachweisen, die innerhalb der letzten 14 Monate erfolgt ist. Ohne den Nachweis gilt ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Die Kosten für die Untersuchung trägt das Land.


Alle anderen Jugendlichen haben die Möglichkeit, sich im Rahmen der Jugendgesundheitsuntersuchungen - J1  auf Kosten ihrer Krankenkasse untersuchen und beraten zu lassen .


Eine weitere Möglichkeit besteht im Rahmen der schulärztlichen Untersuchungen, insbesondere bei der Schulentlassungsuntersuchung, die Jugendlichen bei der Berufswahl entsprechend zu beraten.