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Gibt es für jugendliche Auszubildende (17 Jahre) im Gaststättengewerbe keine (Ersatz-)Feiertage?

KomNet Dialog 42531

Stand: 04.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Kinder, Jugendliche, Auszubildende > Arbeitszeit- und Ruhepausenregelungen

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Frage:

Gibt es für jugendliche Auszubildende (17 Jahre) im Gaststättengewerbe keine (Ersatz-)Feiertage? Der Ausbildungsbetrieb argumentiert, dass mit der Arbeitswoche von Mittwoch bis Sonntag die Arbeit an Feiertagen in dieser Zeit nach dem JArbSchG, § 18 Abs. 3 durch die regulär freien Montage bzw. Dienstage abgegolten sind, und er daher keine darüber hinaus gehenden freien Ersatztage gewähren muss.

Antwort:

Jugendliche dürfen nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden. Die beiden wöchentlichen Ruhetage sollen nach Möglichkeit aufeinander folgen.


Die Beschäftigung Jugendlicher an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist ausschließlich in den im Jugendarbeitsschutzgesetz genannten Branchen möglich.

Für die zulässige Beschäftigung an Samstagen gilt: Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an einem Samstag beschäftigt, so ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen. Dies kann auch ein Betriebsruhetag sein, sofern er berufsschulfrei ist.

Für die zulässige Beschäftigung an Sonntagen gilt: Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen, beschäftigungsfrei bleiben. Werden Jugendliche an einem Sonntag beschäftigt, so ist ihnen die Fünf-Tage-Woche durch Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche sicherzustellen. Dies kann auch ein Betriebsruhetag sein, sofern er berufsschulfrei ist.

 

Die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen ist nur in den Branchen möglich, in denen Jugendliche auch sonntags beschäftigt werden dürfen.

Jugendliche sind für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag (Montag bis Samstag) fällt, freizustellen, nicht dagegen für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Sonntag fällt.

Das heißt, dass ein Jugendlicher, der an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt wird, der auf einen Sonntag fällt, nur einen Freistellungsanspruch hat.

Wird der Jugendliche an einem gesetzlichen Feiertag beschäftigt, der auf einen Samstag fällt, hat er einen Freistellungsanspruch für die Samstags- und einen für die Feiertagsbeschäftigung.

Die Freistellung für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag braucht nicht in derselben Woche erfolgen, sondern ist auch in der folgenden Woche möglich. Es muss sichergestellt sein, dass der Jugendliche zu den zwei arbeitsfreien Tagen in der Woche einen weiteren dritten freien Tag erhält.

Die Freistellung darf auch in diesem Fall an einem berufsschulfreien Betriebsruhetag erfolgen. Der Betriebsruhetag kann jedoch nur für eine Ersatzfreizeit in Anspruch genommen werden, nicht aber für zwei oder drei Ersatzfreizeiten.