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ist (Schaublatt/Fahrerkarte).Die mittels Kontrollgerät aufgezeichneten Lenktätigkeiten des Fahrers sind Arbeitszeiten. Die werktägliche Arbeitszeit, die Summe aus Lenk- und Arbeitszeit, darf 10 Stunden nicht überschreiten. Somit darf die Arbeitszeit (exklusive Pausen) für den Kraftfahrer nicht 10 Stunden betragen, wenn dieser noch zum Zweck der An- und Abfahrt zur Baustelle ein kontrollgerätepflichtiges ...
Stand: 06.04.2020
Dialog: 24336
eine Fahrerkarte zu stecken.Pannenhilfefahrzeuge sind solche Fahrzeuge, bei denen sich aus den Zulassungsunterlagen ergibt, dass sie als „Pannenhilfefahrzeuge“ anerkannt sind. Bei diesen Fahrzeugen muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) unter Ziffer 22 „Als Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt“ eingetragen sein.Als Pannenhilfefahrzeuge sind anerkannt:• Abschleppwagen ...
Stand: 18.10.2018
Dialog: 42487
Nein! Die Fahrerkarte ist ordnungsgemäß zu verwenden. Die Ausnahme gemäß Art. 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann in dem Fall nicht angewendet werden Ausgenommen sind nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden. Es handelt sich unter Umständen zwar um ...
Stand: 22.04.2015
Dialog: 23664
Nein; nach § 1 Abs. 6 der Fahrpersonalverordnung brauchen nur Fahrer von Fahrzeugen, die in Absatz 1 Nr.1 genannt sind, Nachweise über Lenk-, Ruhe- und Arbeitszeiten zu führen. Dies sind "Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ...." Der Linienverkeh ...
Stand: 10.07.2011
Dialog: 14035
Wer gewerblich Güter transportiert (zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs über 2.800 kg) oder Personen befördert (Fahrzeug mit mehr als neun Sitzplätzen) muss grundsätzlich für jeden Tag eines Jahres Nachweise über seine Tätigkeiten vorweisen können. Dies gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Liegen für einen Tag, also den Zeitraum zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr, keine Aufzeichnungen zu den L ...
Stand: 19.06.2012
Dialog: 11921
zum Lenken eingesetzt sind. Während der gesamten Lenkdauer (Lenkzeiten) muss eine weitere Fahrerkarte gesteckt sein. Nur während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer nicht erforderlich.Steigt wie in Ihrem Beispiel nach zwei bis drei Stunden ein neuer Fahrer zu, liegen die genannten Bedingungen der Mehrfahrerbesatzung nicht mehr vor. Somit ...
Stand: 26.02.2020
Dialog: 43058
Nein. Für den beschriebenen Fall gibt es nur für Fahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 Artikel 45 Abs. 1 eine Änderung / Ergänzung des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 mit der Ausnahmemöglichkeit für: "Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von ...
Stand: 13.11.2015
Dialog: 25265
der manuellen Erfassungen von Tätigkeiten vorrangig gegenüber der Bescheinigung zu erstellen sind. Hinweis zur Praxis: In Deutschland haben die für die Sozialvorschriften zuständigen obersten Kontrollbehörden des Bundes und der Länder beschlossen, dass auch Urlaubs- und Krankheitstage manuell als Ruhepause vom Fahrpersonal auf der Fahrerkarte nachgetragen werden können. Demnach kann auf eine zusätzliche ...
Stand: 26.07.2014
Dialog: 21660
Fahrer zu befördern und unter den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen, haben grundsätzlich Aufzeichnungen (bspw. Eintragungen auf der Fahrerkarte, Schaublätter, Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber) über Arbeits-, Lenk-, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu führen.Diese Aufzeichnungen sollen alle Zeiträume an jedem einzelnen Tag umfassen: Zeiten der Tätigkeit (Lenken ...
Stand: 21.06.2017
Dialog: 29561
Wenn Sie als Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen Sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.Als Aufzeichnungen gelten in Ihrem Fall:SchaublätterEintragungen auf der FahrerkarteAusdrucke aus dem digitalen KontrollgerätAufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85Aufzeichnungen gemäß Kapitel III ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 25811
nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.Auf die entsprechenden Informationen unter https://www.bag.bund.de weisen wir hin.Bei Fahrten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, muss dass Kontrollgerät vom Fahrer genutzt werden. Für diese Fahrten darf der Fahrer nur seine eigene persönlich auf ihn ausgestellte Fahrerkarte benutzen. Davon gibt ...
Stand: 06.01.2010
Dialog: 9492
Die gesamte Arbeitszeit des Angestellten, d.h. die Transportfahrt auf der Straße und die Tätigkeit auf dem Acker fällt unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Vorschriften des Fahrpersonalrechtes sind in diesem Fall weniger relevant, da die Lenkzeit auf der Straße nur 2 bis 3 Stunden betragen wird.Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht üb ...
Stand: 21.09.2018
Dialog: 4692
Auch für selbstfahrende Unternehmer gelten die Lenk- und Ruhezeiten. Es gibt keine Ausnahmen für selbstfahrende Unternehmer von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.Für Privatfahrten gilt folgendes:Gemäß Artikel 3 Buchstabe h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkominationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung ve ...
Stand: 01.08.2024
Dialog: 18107
ein neuer 24 Stunden Zeitraum beginnen.Die Gesamtzeit (Arbeiten + Lenken) beträgt in dem Beispiel maximal 10 Stunden und wäre nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig!Zur konkreten Prüfung Ihrer Lenk- und Ruhezeiten besteht die Möglichkeit, Ihre Aufzeichnungen (Schaublätter / Fahrerkarte) unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen auszuwerten, hierzu würden wir Ihnen emphehlen ...
Stand: 23.08.2023
Dialog: 19659
Der Zeitraum als Beifahrer, die ein Arbeitnehmer während der Fahrt neben dem Fahrer verbringt, ist nach § 21a Abs. 3 Nr. 3 Arbeitszeitgesetz keine Arbeitszeit. Zeiten als Beifahrer werden vom Fahrtenschreiber automatisch als Bereitschaftszeit festgehalten.Darüber hinaus werden Bereitschaftszeiten bei einer Dauer von 15/30 oder 45 Minuten als Fahrtunterbrechung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42212
Grundsätzlich ist ein Berufskraftfahrer vom Arbeitgeber so einzusetzen, dass die mögliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. täglich gem. § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht überschritten wird. Anfallende Lenkzeit ist natürlich auch als Arbeitszeit zu bewerten, somit setzt sich die zu betrachtende Höchstarbeitszeit bei Berufskraftfahrern aus Lenkzeiten und anderen Arbeiten (bspw. Be- und Entladetätigke ...
Stand: 20.04.2017
Dialog: 29107
als Bereitschaftszeit auf der im Fahrtenschreiber befindlichen Fahrerkarte des Beifahrers)Die voraussichtliche Dauer der Wartezeit muss dem Fahrer also spätestens unmittelbar vor Beginn des Zeitraums bekannt sein, andernfalls wäre es keine rechtskonforme Bereitschaftszeit und der betreffende Zeitraum wäre als Arbeitszeit anzusehen!Vor dem Hintergrund erfüllt eine qualifizierte Bereitschaftszeit die rechtlichen ...
Stand: 07.04.2025
Dialog: 44094
Grundsätzlich gilt für Fahrzeuge, die mit Anhänger über eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t verfügen, dass Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten und ein Kontrollgerät verwendet werden muss, soweit nicht eine Ausnahme greift. In Ihrem Fall besteht das Fahrzeuggespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bzw. einer Arbeitsmaschine (Kompressor) u ...
Stand: 17.08.2015
Dialog: 24558
Für die von Ihnen eingesetzte Fahrzeugkombination ist keine Ausnahme von den Bestimmungen der EG VO 561/2006 vorgesehen."Beförderung im Straßenverkehr" ist jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs.Art. 4 Buchstabe a der EG VO 561/2006Die Gesetzgebung unterscheidet demnach nicht, ...
Stand: 08.10.2012
Dialog: 17131
Ja, Spezialfahrzeuge für Geld- und/oder Werttransporte sind von den fahrpersonalrechtlichen Regelungen befreit. Gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 1 Fahrpersonalverordnung (FPersV) in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Nummer 13 FPersV sind diese Fahrzeuge von den fahrpersonalrechtlichen Vorschriften und dem Fahrpersonalgesetz freigestellt.Auf die Tätigkeiten der Fahrerin/ der Fahrer und Beschäftigten dieser Sp ...
Stand: 10.05.2024
Dialog: 8096