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Welche Ausnahmeregelungen der Lenk- und Ruhezeiten gibt es bei selbstfahrenden Unternehmern in Bezug auf Privatfahrten?

KomNet Dialog 18107

Stand: 27.03.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Welche Ausnahmeregelungen der Lenk- und Ruhezeiten gibt es bei selbstfahrenden Unternehmern? Kann ich z.B. mit meinem 7,5 to-LKW am Wochenende einen Umzug fahren, der als Privatfahrt gilt? Und wie mache ich das dem Gerät klar, dass dies eine Privatfahrt ist?

Antwort:

Auch für selbstfahrende Unternehmer gelten die Lenk- und Ruhezeiten. Es gibt keine Ausnahmen für selbstfahrende Unternehmer von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr.


Für Privatfahrten gilt folgendes:

Gemäß Artikel 3 Buchstabe h der VO (EG) Nr. 561/2006 sind Fahrzeuge oder Fahrzeugkominationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, von den Sozialvorschriften im Straßenverkehr befreit.


Dies bedeutet, dass Privatfahrten mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t von den Lenk- und Ruhezeiten befreit sind. Das Kontrollgerät ist in diesen Fällen auf "Out of Scope" zu stellen.


Beispiele, in denen die Ausnahme greift:

Der private Umzug, der häusliche Wocheneinkauf, private Anschaffungen von großen Haushaltsgegenständen (Möbel, Waschmaschine o.ä.), Transporte von gemeinützigen Vereinen oder Organisationen, die im Rahmen des gemeinützigen Zwecks ohne Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt werden.