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Muss das Kontrollgerät genutzt werden, wenn wir auf Montage vom Hotel zum Einsatzort fahren und nach 8-10-stündiger Arbeitszeit wieder zum Hotel fahren müssen?

KomNet Dialog 24336

Stand: 06.04.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

In meiner Firma sind wir mit Transporter (3,5 to) und Anhänger (3-3,5 to) unterwegs. Wir fahren alle mit Tachoscheibe/Kontrollkarte. Da wir i.d.R. auf 10-Tages-Touren sind, beginnen/enden unsere Tage immer mit der Fahrt Hotel-Einsatzort, mit unserem Firmengespann. Unsere Arbeitszeit beginnt immer erst am Einsatzort. Wie darf/muss ich das Kontrollgerät einstellen? Wenn wir 8-10 Stunden gearbeitet haben, dürfen wir dann noch mit dem Gespann zum Hotel fahren?

Antwort:

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien hinsichtlich der Fahrzeugkombination sowie des Einsatzzweckes des Gespannes und unter der Annahme, dass sich die Montage-/Baustelle außerhalb des 100 km Radius' um den Standort des Betriebes befindet, ist das Fahrpersonalrecht, hier insbesondere die Verordnung (EG) 561/2006, vollumfänglich anzuwenden.


Eine Inanspruchnahme der Ausnahme gemäß Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) 561/2006 (nichtgewerbliche Fahrten) ist nicht gegeben. Die zulässige Höchstmasse (zHM) des von Ihnen beschriebenen Gespanns liegt zwar unterhalb der relevanten Grenze von 7,5 t zHM und könnte entsprechend in Frage kommen. Jedoch sind, gemäß den einschlägigen Kommentierungen, weitere Kriterien genannt, um die vorgenannte Ausnahme für sich in Anspruch nehmen zu können. Danach sind lediglich Fahrten am Wohnort des Fahrers oder zwischen dem Wohnort des Fahrers und der Betriebsstätte des Arbeitgebers von dieser Ausnahme erfasst. Vorgenannte Kriterien werden hier nicht erfüllt.


Dies hat zur Folge, dass das eingebaute Fahrzeugkontrollgerät von dem Fahrer des Fahrzeuges/Gespanns zwingend für die Fahrten zwischen Hotel und der Baustelle ordnungsgemäß zu verwenden ist (Schaublatt/Fahrerkarte).


Die mittels Kontrollgerät aufgezeichneten Lenktätigkeiten des Fahrers sind Arbeitszeiten. Die werktägliche Arbeitszeit, die Summe aus Lenk- und Arbeitszeit, darf 10 Stunden nicht überschreiten. Somit darf die Arbeitszeit (exklusive Pausen) für den Kraftfahrer nicht 10 Stunden betragen, wenn dieser noch zum Zweck der An- und Abfahrt zur Baustelle ein kontrollgerätepflichtiges Fahrzeug führen will.