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Wie soll ich verfahren, wenn ich nur ein-, zweimal monatlich einen LKW mit Digitalem Tacho fahre?

KomNet Dialog 25811

Stand: 27.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wie soll ich verfahren , wenn ich nur ein-, zweimal monatlich einen LKW mit Digitalem Tacho fahre ?. Wäre es richtig beim Nachtrag im Kontrollgerät dies mit Nachtrag Nein zu beantworten und als Nachweis eine "20-er Bescheinigung" mitzuführen ? Und wenn ja, kann ich mir jeden Montag einer neuen Woche eine solche Bescheinigung ausstellen lassen, weil ich mir ja schlecht merken kann, was ich vor einigen Wochen gemacht habe?

Antwort:

Wenn Sie als Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen können, benötigen Sie für diese Tage eine Bescheinigung des Unternehmers.


Als Aufzeichnungen gelten in Ihrem Fall:

  • Schaublätter
  • Eintragungen auf der Fahrerkarte
  • Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät
  • Aufzeichnungen gemäß Art. 15 Abs. 7 VO (EWG) Nr. 3821/85
  • Aufzeichnungen gemäß Kapitel III Artikel 11 Anhang zum AETR

Die Bescheinigung ist dem Fahrer vom Unternehmer vor Fahrtantritt auszustellen. Die Bescheinigung muss eine Begründung enthalten, warum der Fahrer keine Aufzeichnungen vorlegen kann. Darüber hinaus unterliegt die Bescheinigung nach § 20 FPersV in Deutschland keinen Formerfordernissen. In Deutschland können daher in einem Dokument auch mehrere Tage und unterschiedliche Gründe bescheinigt werden, soweit die Zuordnung der Gründe zu den jeweiligen Tagen eindeutig nachvollziehbar ist.