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Darf man nach 11 Stunden Tätigkeit auf einem Mähdrescher noch LKW fahren?

KomNet Dialog 4692

Stand: 21.09.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Ein Angestellter fährt morgens ca. 60 km mit einem Tieflader zu einem Feld, ladet dann den darauf stehenden Mähdrescher ab und fährt ca. 11 Stunden den Mähdrescher. Nach der Arbeit auf dem Feld muss er den Mähdrescher wieder aufladen und die ca. 60 km wieder zurück fahren. Darf er den LKW dann überhaupt noch fahren und ist er dann noch versichert?

Antwort:

Die gesamte Arbeitszeit des Angestellten, d.h. die Transportfahrt auf der Straße und die Tätigkeit auf dem Acker fällt unter die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes - ArbZG. Vorschriften des Fahrpersonalrechtes sind in diesem Fall weniger relevant, da die Lenkzeit auf der Straße nur 2 bis 3 Stunden betragen wird.


Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 3 Arbeitszeitgesetz).


Mit § 7 Abs. 2 Ziffer 2 ArbZG wird die Möglichkeit eröffnet, in der Landwirtschaft durch Tarifvertrag die Arbeitszeiten bzw. die Ruhezeit der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen.

Tarifverträge gelten nur dann, wenn sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden sind oder im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verwiesen wird. Ob entsprechende Regelungen getroffen sind, müsste im Einzelfall, ggf. unter Beteiligung der Tarifparteien (z.B. IG Bau, Agrar, Umwelt, Arbeitgeberverband ), geklärt werden.


Ohne die Anwendung tarifvertraglicher Ausnahmen wären die in der Fragestellung angeführten Arbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz nicht zulässig.


Weitere Informationen zum Arbeitsrecht in der Landwirtschaft bietet z.B. die Landwirtschaftskammer NRW.


Der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht für Beschäftigte grundsätzlich auch dann, wenn gegen Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wurde. Ein Überschreiten der nach Arbeitszeitgesetz - ArbZG zulässigen Arbeitszeiten führt nicht zu Einschränkungen oder zum Verlust des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen zu diesem Thema bietet z.B. die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).