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Benötige ich als selbständiger Unternehmer mit einem 3,5 t-LKW und kleinem Anhänger eine Unternehmenskarte für den Tachographen, wenn ich alleiniger Fahrer bin?

KomNet Dialog 24558

Stand: 17.08.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Unternehmenskarten

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Frage:

Als Oberflächenbearbeiter transportiere ich regelmäßig meine Arbeitsmaterialien (Strahlsand, Strahlgerät....) in einem 3,5 t-Fahrzeug und hänge häufig meinen Kompressor an. Das Gesamtgewicht beträgt weniger als 7,5 to. Die meisten Aufträge habe ich in einem Umkreis von 100 km. Gelegentlich (vielleicht 10 - 15 Arbeitstage im Jahr) bekomme ich Aufträge außerhalb dieses Umkreises. Nun meine Fragen: - Benötige ich eine Unternehmenskarte für den Tachographen? - Wie oft muss ich den Tachographen auslesen lassen, denn die Fahrten außerhalb von 100 km sind sehr unregelmäßig? Zu berücksichtigen ist vielleicht auch noch, dass ich der alleinige Fahrer dieses Fahrzeugs bin.

Antwort:

Grundsätzlich gilt für Fahrzeuge, die mit Anhänger über eine zulässige Höchstmasse von mehr als 3,5 t verfügen, dass Lenk- und Ruhezeiten nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten und ein Kontrollgerät verwendet werden muss, soweit nicht eine Ausnahme greift.

In Ihrem Fall besteht das Fahrzeuggespann aus einem Zugfahrzeug und einem Anhänger bzw. einer Arbeitsmaschine (Kompressor) und wird somit bei der Berechnung der zulässigen Höchstmasse zusammen betrachtet. Nach Ihren Angaben beträgt das Gesamtgewicht demnach mehr als 3,5 t und weniger als 7,5 t zulässiger Höchstmasse.

Auf Grund der Art Ihrer Tätigkeit können Sie aber in Teilen eine Ausnahme für sich geltend machen. Gemäß dem Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 wurde der Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 um den Buchstaben aa) ergänzt.

Demnach gilt die VO (EG) Nr. 561/2006 nicht für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen benutzt werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, und die nur in einem Umkreis von 100 km vom Standort des Unternehmens und unter der Bedingung benutzt werden, dass das Lenken des Fahrzeugs für den Fahrer nicht die Haupttätigkeit darstellt.

Kommen Sie über den Umkreis von 100 km hinaus, so gilt die Ausnahme nicht und die Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 sind zu beachten! Die Häufigkeit der Güterbeförderung ist dabei nicht von Bedeutung. Ebenso nicht, das Sie der alleinige Fahrer sind.

Die Unternehmenskarte ist für Sie als Halter erforderlich, da die Karte das Unternehmen ausweist und die Anzeige, das Herunterladen und den Ausdruck der Daten, die in dem Kontrollgerät gespeichert sind, ermöglicht. Das Herunterladen der Daten aus dem Massenspeicher des Kontrollgerätes ist spätestens 90 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb zu kopieren.