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Muss ich in einem digitalen Tachograph eine Fahrerkarte stecken, wenn ich mit einem Abschleppwagen bis 7,49 to. Gesamtgewicht im Umkreis von 100 km fahre?

KomNet Dialog 42487

Stand: 18.10.2018

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Muss ich in einem digitalen Tachograph eine Fahrerkarte stecken, wenn ich mit einem Pannenhilfsfahrzeug (Abschleppwagen) bis 7,49 to. Gesamtgewicht im Umkreis von 100 km fahre? Was wäre darüber hinaus zu berücksichtigen? Gibt es einen Unterschied in dem geschilderten Fall, ob ich einen Abschleppauftrag ausführe oder ein Fahrzeug (Neu- und oder Gebrauchtwagen) transportiere? Wie verhält es sich. wenn ich leer fahre, d.h. ohne einen Auftrag (z.B. Fahrt in die Werkstatt) innerhalb der 100 km- Grenze und darüber hinaus??

Antwort:

Spezielle Pannenhilfefahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden, sind von den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. von der VO (EU) Nr. 165/2014 ausgenommen.

Bei Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist der digitale Fahrtenschreiber über die Menüsteuerung auf "OUT-Betrieb" einzustellen. Der Fahrer ist in den Fällen nicht verpflichtet eine Fahrerkarte zu stecken.


Pannenhilfefahrzeuge sind solche Fahrzeuge, bei denen sich aus den Zulassungsunterlagen ergibt, dass sie als „Pannenhilfefahrzeuge“ anerkannt sind. Bei diesen Fahrzeugen muss in der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) unter Ziffer 22 „Als Pannenhilfsfahrzeug nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 StVZO anerkannt“ eingetragen sein.


Als Pannenhilfefahrzeuge sind anerkannt:

•   Abschleppwagen, die mit einem auf dem Fahrzeug fest angebrachten Kran ausschließlich zum Abschleppen von Fahrzeugen bestimmt und geeignet sind,

•   Bergungsfahrzeuge, die beschädigte und liegengebliebene Fahrzeuge mittels technischer Einrichtungen auf die Ladefläche heben oder ziehen und dann abtransportieren,

•   Kraftfahrzeuge mit entsprechenden Einrichtungen zur Behebung vornehmlich technischer Störungen an Ort und Stelle mit Bordmitteln.


Nach geltender Rechtssprechung kommt es ausschließlich auf die Bauart des Fahrzeuges an, unabhängig davon, wozu es eigentlich verwendet wird. Somit können innerhalb eines Umkreises von 100 km vom Standort des Unternehmens auch z. B. Neufahrzeuge transportiert werden. Gleiches gilt für Leerfahrten.


Außerhalb des genannten Umkreises von 100 km sind die rechtlichen Bestimmungen der VO (EU) Nr. 165/2014 bzw. VO (EG) Nr. 561/2006 im vollem Umfang einzuhalten.