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Kann ein Busfahrer trotz Nachweisen in Papierform und entsprechender "digitaler Lücke" bedenkenlos in das Ausland (hier speziell Frankreich) fahren?

KomNet Dialog 29561

Stand: 21.06.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Arbeitszeit von Kraftfahrern

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Frage:

Bei Fahrten ins Ausland wird empfohlen, den in Deutschland nicht mehr notwendigen Nachtrag von Ruhezeiten vorzunehmen, wenn die "Bescheinigungen, die der Fahrer im Rahmen seiner Mitführpflicht im Falle einer Kontrolle vorzulegen hat, die täglichen Ruhezeiten nachvollziehbar" machen. Nun handelt es sich um einen Busfahrer, der z.T. analog fährt und dies entsprechend dokumentiert. Kann dieser trotz der "nur" papierenen Nachweise und entsprechender "digitaler Lücke" bedenkenlos ins Ausland (hier: Frankreich) fahren?

Antwort:

Da es im Hinblick auf Aufzeichnungen und Bescheinigungen zu Unklarheiten kommen kann, führen wir Ihnen vor dem Hintergrund der aktuellen gesetzlichen Regelungen und Vorschriften und in Folge Ihrer Anfrage eine praktische Umsetzung auf:


Fahrer von Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung dienen, nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen einschließlich Fahrer zu befördern und unter den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen, haben grundsätzlich Aufzeichnungen (bspw. Eintragungen auf der Fahrerkarte, Schaublätter, Ausdrucke aus dem digitalen Fahrtenschreiber) über Arbeits-, Lenk-, Ruhezeiten und Fahrtunterbrechungen zu führen.


Diese Aufzeichnungen sollen alle Zeiträume an jedem einzelnen Tag umfassen: Zeiten der Tätigkeit (Lenken, Bereitschaft, Fahrten außerhalb des Anwendungsbereichs, andere Arbeiten, usw.) und Zeiten der Untätigkeit (Pausen, Ruhezeiten, Jahresurlaub, Krankheitstage usw.).


Wenn der Fahrer für einen der 28 Kalendertage, die dem Kontrolltag vorausgehen, keine Aufzeichnungen vorlegen kann, weil eine nachträgliche Erfassung aus technischen Gründen nicht möglich ist (bspw. im Fall von digitalen Fahrtenschreibern der ersten Generation) oder unverhältnismäßig aufwendig wäre (bspw. für Fahrer die im vorausgegangenen Zeitraum überwiegend außerhalb des Anwendungsbereiches ein Fahrzeug geführt haben), benötigt der Fahrer eine Bescheinigung des Unternehmers/Arbeitgebers gemäß § 20 Fahrpersonalverordnung (FPersV), um die Lücken in den Aufzeichnungen zu füllen.


Eine Bescheinigung gemäß § 20 FPersV kann grundsätzlich für einen Tag oder auch für mehrere Tage ausgestellt werden.


Bei grenzüberschreitendem Verkehr wird empfohlen, dass EU-einheitliche Muster (siehe auch www.bag.bund.de) als Bescheinigung zu verwenden, da in einigen EU-Mitgliedstaaten nur diese Form der Bescheinigung akzeptiert wird bzw. die Verwendung des EU-Musters rechtsverbindlich vorgeschrieben ist. Die deutsche Übersetzung dieses Musters kann in Deutschland und allen Mitgliedstaaten verwendet werden.