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Ist es für Berufskraftfahrer möglich, bei Einhaltung der maximalen Lenkzeit 11 Stunden und mehr zu arbeiten?

KomNet Dialog 29107

Stand: 20.04.2017

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Ist es für Berufskraftfahrer möglich, bei Einhaltung der maximalen Lenkzeit 11 Stunden und mehr zu arbeiten? Die Arbeitszeit für Lkw-Fahrer schließt die maximale Lenkzeit mit ein. In der Regel darf darüber hinaus nicht mehr gelenkt werden. Doch es besteht eine Ausnahme. Denn die Verordnung 561/2006 hat Vorrang vor der Richtlinie 2002/15/EG und damit vor den § 21 a ArbZG. Ist für den Fahrer vom Lkw die Arbeitszeit bereits vorbei, darf er unter Umständen weiterfahren. Denn bestand während der Arbeitszeit eine wechselnde Tätigkeit zwischen Lenken und weiteren Aufgaben, kann die Fahrt so lange fortgesetzt werden, bis die maximale Lenkzeit erreicht ist. Das gilt aber nur, wenn das rechtzeitige Einlegen der Ruhezeit möglich ist.

Antwort:

Grundsätzlich ist ein Berufskraftfahrer vom Arbeitgeber so einzusetzen, dass die mögliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. täglich gem. § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht überschritten wird. Anfallende Lenkzeit ist natürlich auch als Arbeitszeit zu bewerten, somit setzt sich die zu betrachtende Höchstarbeitszeit bei Berufskraftfahrern aus Lenkzeiten und anderen Arbeiten (bspw. Be- und Entladetätigkeiten) zusammen.


Zudem sind grundsätzlich sowohl die Sozialvorschriften im Straßenverkehr als auch das nationale Arbeitszeitgesetz einzuhalten.


Ist die tägliche Höchstarbeitszeit von 10 Std. erreicht, hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass diese nicht überschritten wird. Auch das weitere Einsetzen des Fahrers für reine Lenktätigkeiten durch den Arbeitgeber ist unzulässig, selbst wenn die maximale Tageslenkzeit noch nicht erreicht und eine ausreichende Ruhezeit eingelegt werden könnte.


Der § 21a ArbZG gibt keine Regelungen bezüglich der täglichen Höchstarbeitszeit vor. Wesentliche Regelungsinhalte beziehen sich auf die Abgrenzung von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit und die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Fahrer, die der VO (EG) Nr. 561/2006 unterliegen.


Es ist zu beachten:


Sollte ein Fahrer nach einer Arbeitszeit von 10 Std. noch Lenktätigkeiten durchführen und hierbei nicht gegen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr verstoßen, da kein Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorliegt, so droht ihm kein Ordnungswidrigkeitenverfahren. Ordnungswidrig handelt in diesem Fall der Arbeitgeber, der für den Einsatz seines Fahrpersonals und die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes verantwortlich ist.


Weiterhin ist zu beachten, dass die Schichtzeit nicht mit der Arbeitszeit zu verwechseln ist.

Die Schichtlänge eines Kraftfahrers kann durchaus auch 15 Std. betragen, ohne dass gegen die geltenden Vorschriften verstoßen wird. Für die Berechnung der Arbeitszeit innerhalb einer Schicht sind Ruhepausen, Ruhezeiten und (bei Fahrern im Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006) Bereitschaftszeiten abzuziehen.