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Wenn wir mit Zweimannbesetzung einen 40-Tonner in Deutschland bewegen und der zweite Fahrer fällt gesundheitsbedingt nach 2 oder 3 Stunden aus, darf dann ein Ersatzfahrer die Zweimannbesetzung fortsetzen?

KomNet Dialog 43058

Stand: 26.02.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Sonstige Fragen (8.6.7)

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Frage:

Wenn wir mit Zweimannbesetzung einen 40-Tonner in Deutschland bewegen und der zweite Fahrer fällt gesundheitsbedingt nach 2 oder 3 Stunden aus, darf dann ein Ersatzfahrer die Zweimannbesetzung fortsetzen? Die Regelung sagt scheinbar nur: der zweite Mann muss innerhalb der ersten Stunden zusteigen und beide müssen zwingend zeitgleich die Karten entnehmen und Feierabend machen. Ein Ausfall eines Fahrers und ein Ersatz dessen entzieht sich hier unserer Information

Antwort:

Nein, bei Ihrem genannten Fallbeispiel liegen die Bedingungen für den "Mehrfahrerbetrieb" nicht mehr vor. Im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet der Ausdruck "Mehrfahrerbetrieb" den Fall, in dem während der Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer auf dem Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der gesamten Lenkdauer (Lenkzeiten) muss eine weitere Fahrerkarte gesteckt sein. Nur während der ersten Stunde des Mehrfahrerbetriebes ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer nicht erforderlich.


Steigt wie in Ihrem Beispiel nach zwei bis drei Stunden ein neuer Fahrer zu, liegen die genannten Bedingungen der Mehrfahrerbesatzung nicht mehr vor. Somit gilt die für den Mehrfahrerbetrieb in Artikel 8 Absatz 5 in der VO (EG) Nr. 561/2006 genannte Regelung, dass abweichend von Artikel 8 Absatz 2 in der VO (EG) Nr. 561/2006 ein im Mehrfahrerbetrieb eingesetzter Fahrer nicht innerhalb von 24 Stunden, sondern von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben muss, nicht. Dementsprechend sind im Hinblick auf die tägliche Ruhezeit die Regelungen des Einfahrerbetriebes gemäß Artikel 8 Absatz 2 und 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 zu beachten.


Ergänzend weisen wir auf Folgendes hin: Da Ruhezeiten nicht in fahrenden Fahrzeugen genommen werden dürfen, müssen zwei Fahrer die tägliche Ruhezeit gleichzeitig nehmen, wobei eine etwaige im Fahrzeug vorhandene Schlafkabine benutzt werden darf.