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Darf ich mit einer Sattelzugmaschine mit einem Gewicht von mehr als 7,5 to. im Out-Of-Scope Betrieb fahren?

KomNet Dialog 23664

Stand: 22.04.2015

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Darf ich mit einer Sattelzugmaschine mit einem Gewicht von mehr als 7,5 to. im Out-Of-Scope Betrieb fahren? Z.B. nach dem Absatteln am Ziel auf dem Weg zum Parkplatz oder zum Einkaufen nach Feierabend? Die Zugmaschine allein hat ja keine Ladefläche. Unterbricht das die Ruhezeit, obwohl ich einen Nachtrag mit Pause mache?

Antwort:

Nein! Die Fahrerkarte ist ordnungsgemäß zu verwenden.

Die Ausnahme gemäß Art. 3 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 kann in dem Fall nicht angewendet werden
Ausgenommen sind nur Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 t, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden.

Es handelt sich unter Umständen zwar um eine nichtgewerbliche Güterbeförderung (private Fahrt), allerdings kommt die o. g. Ausnahme nur auf Fahrzeuge von nicht mehr als 7,5 t in Betracht.

Ob das Fahrzeug/Zugmaschine keine Ladefläche hat oder leer bzw. nicht beladen ist, spielt bei der Betrachtung keine Rolle.

Für den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr. 561/2006 ist entscheidend, dass das Fahrzeug zum Zweck der Güterbeförderung bestimmt ist.

Artikel 4 der VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet die nachfolgenden Ausdrucke wie folgt:

a) „Beförderung im Straßenverkehr" jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

b) „Fahrzeug" ein Kraftfahrzeug, eine Zugmaschine, einen Anhänger oder Sattelanhänger oder eine Kombination dieser Fahrzeuge gemäß den nachstehenden Definitionen:
   
     „Kraftfahrzeug": jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das normalerweise zur Personen- oder     Güterbeförderung verwendet wird, mit Ausnahme von dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;

    „Zugmaschine": jedes auf der Straße verkehrende Fahrzeug mit Eigenantrieb, das speziell dafür ausgelegt ist,     Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder zu bewegen, mit Ausnahme von     dauerhaft auf Schienen verkehrenden Fahrzeugen;


    ..."