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Muss ein Kontrollgerät für den Materialtransport zur Baustelle verwendet werden? Wenn ja, braucht dann jeder Fahrer eine eigene Fahrerkarte?

KomNet Dialog 9492

Stand: 06.01.2010

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Sozialvorschriften im Straßenverkehr > Digitales Kontrollgerät

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Frage:

Wir haben ein Fahrzeug (3,5 To) mit Anhängerkupplung angeschafft. Ein elektronischer Fahrtenschreiber ist eingebaut. Wir benutzen dieses Fahrzeug nur für Montageeinsätze, Transportfahrten werden nicht durchgeführt. Der Anhänger wird max. 10 mal im Jahr benötigt. Die Beladung besteht nur aus den immer gleichen Werkzeugen und Maschinen, die auf Baustellen zur Montage benötigt werden. Die Schwiereigkeit ist, dass wir ca. 30 Monteure haben, von denen aber immer nur einer mit diesem Fahrzeug fährt. Dies würde bedeuten, wir müßten 30 Fahrerkarten anschaffen. Ich kann verstehen, dass dies bei gewerblichem Frachtverkehr erforderlich ist, jedoch in unserem Fall nur für den reinen Montageeinsatz einen zu hohen Aufwand darstellt. Gibt es eine Sondergenehmigung, so dass dieses Fahrzeug mit Anhänger von allen Mitarbeitern gefahren werden kann?

Antwort:

Grundsätzlich fallen Fahrten zum Gütertransport, bei denen die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs alleine oder mit Anhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt unter die Vorschriften der Fahrpersonalverordnung-FPersV. Bei mehr als 3,5 Tonnen zulässige Höchstmasse ist die VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit der Fahrpersonalverordnung anzuwenden, https://www.bag.bund.de.

Konkret auf Ihren Fall bedeutet das, dass Sie für Ihre Fahrten die unter Artikel 13 VO (EG) Nr. 561/2006 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 4 Fahrpersonalverordnung genannte Ausnahme in Anspruch nehmen können (Beschränkung der Ausnahme für Universaldienstleister bzw. Handwerkerfahrzeuge):

Fahrzeuge oder Fahrzeugkombination mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens

a) von Postdienstleistern, die Post-Universaldienstleistungen gemäß § 1 Abs. 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen oder

b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,

Das unter b) genannte Beispiel ist für Handwerker in der Regel weniger relevant und kann ignoriert werden. Nehmen also die Handwerker ihr Material mit zur Montagestelle und übersteigt die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs einschießich Anhänger die Grenze von 3,5 Tonnen (aber weniger als 7,5 Tonnen), ist die Fahrt ohne Nutzung des Kontrollgerätes nur in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens erlaubt. Der Umkreis ist die in Luftlinie gemessene Entfernung ab Gemeinde-/Stadtgrenze des Abfahrtortes bis zur Montagestelle.

Die sogenannte Handwerkerregelung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 FPersV, welche ohne Kilometerbegrenzung gilt (Fahrzeuge, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt,) können Sie nur beanspruchen, wenn die zulässige Höchstmasse des Fahrzeugs alleine oder mit Anhänger nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.

Auf die entsprechenden Informationen unter https://www.bag.bund.de weisen wir hin.

Bei Fahrten, für die keine Ausnahmeregelung gilt, muss dass Kontrollgerät vom Fahrer genutzt werden. Für diese Fahrten darf der Fahrer nur seine eigene persönlich auf ihn ausgestellte Fahrerkarte benutzen. Davon gibt es keine Ausnahme.