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Nach dem Arbeitszeitgesetz - ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.Ausnahmen:- gesetzliche Ausnahme gemäß § 10 ArbZG- behördliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 u. §15 ArbZG - Außergewöhnliche Fälle/Notfälle gemäß § 14 ArbZGKulturbetriebe können sich i.d.R. auf die Ausnahme gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 5 ArbZG berufen: bei Musikaufführungen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 5256
Hinweis:Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 18883
Der § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz findet bezüglich der Reduzierung der Ruhezeit hier keine Anwendung. Der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz sagt zu der Reduzierung der Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 aus, dasseine Reduzierung der Ruhezeit auf Minimal 9 Stunden zulässig ist, eine weitere Veränderung der Ruhezeit des § 5 Abs.1 jedoch nicht zugelassen ist.Dementsprechend findet eine weitere Reduzierung ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 26234
Im Kommentar zum Arbeitszeitgesetz, Anzinger/Koberski wird zum § 14 Arbeitszeitgesetz "Außergewöhnliche Fälle" darauf hingewiesen, dass mit dieser Regelung der Zweck verfolgt wird, dem Arbeitgeber die Beschäftigung von Arbeitnehmern in außergewöhnlichen Fällen zu ermöglichen, ohne dass er an die weiteren Bestimmungen des ArbZG gebunden ist, wie Dauer der Arbeitszeit, Pausenregelung und Ruhezeit.An ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 13742
Ausnahmen nach § 15 (1) Nr. 3 Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich auch zur Regelung von Rufbereitschaftsdiensten bei Abwasserbetrieben des öffentlichen Dienstes möglich.Wegen des Vorrangs von Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen (auf Basis eines Tarifvertrages) nach § 7 (2) Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 Arbeitszeitgesetz haben diese jedoch keine praktische Bedeutung.Es wird empfohlen ...
Stand: 21.02.2019
Dialog: 4375
Eine exakte Beantwortung der Frage ist aufgrund der Komplexität des Problems mit den gemachten Angaben nicht möglich. So müssen zunächst u.a. die folgenden Fragen geklärt sein:- Wie viele Beschäftigte müssen gleichzeitig im Geschäft sein? (Und wann?)- Können alle dieselben Tätigkeiten ausüben, oder können bestimmte Arbeiten nur von einigen wenigen erledigt werden? (Falls letzteres zutrifft, wie is ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 1810
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz - ArbZG sind Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung von der Sonntagsarbeit freigestellt. Hierunter fallen als Nebenarbeiten auch der Standauf- als auch der Standabbau, sofern diese Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.Die CeMAT ist nach Auskunft der Messe AG nach Gewerberecht genehmigt. Somit ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 13377
Nein, dies ist nicht möglich.In § 5 "Ruhezeit" Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Folgendes nachzulesen:"(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten ...
Stand: 05.10.2022
Dialog: 43666
Ihre Auslegung ist dahingehend richtig, dass die Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen ist. Die Arbeitszeit ist hier jeweils die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.§ 3 ArbZG stellt auf die werktägliche Arbeitszeit ab. Der Werktag beginnt z. B. nicht am Montag um 0:00 Uhr wie der Kalendertag, sondern ...
Stand: 22.03.2023
Dialog: 43543
Sofern es sich bei der Beschäftigung nicht um Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen handelt, beträgt nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die tägliche ununterbrochene Ruhezeit (nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit) 11 Stunden. Diese kann nach § 5 Abs. 2 ArbZG bei Fluggesellschaften (zählen zu den Verkehrsbetrieben) um 1 Stunde auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn jede Verkürzung ...
Stand: 10.01.2019
Dialog: 29
Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG - unterscheidet grundsätzlich zwischen Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen. Werktage sind die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Der Samstag ist somit ein ganz normaler Arbeitstag, sofern auf diesen Tag nicht ein "bundeseinheitlicher" Feiertag, wie z. B. der 1. Januar, der 1. Mai, der 3. Oktober oder der 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag eines jeden Jahres ...
Stand: 14.06.2022
Dialog: 17731
Hinweis:Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE ...
Stand: 03.11.2023
Dialog: 12328
die besonderen Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens darlegen müssten, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 1. und 2. Weihnachtstag erforderlich machen.Von besonderen Verhältnissen wird zumeist dann ausgegangen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie Brand, Explosion, größerer Unfall, etc. eingetreten ist. Unverhältnismäßig ist für einen Betrieb ein Schaden dann ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 6139
Führungskräfte fallen als leitende Angestellte u. U. nicht unter das Arbeitszeitgesetz - ArbZG (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG). Für diesen Personenkreis ist keine Bewilligung nach dem ArbZG erforderlich.Für andere Mitarbeiter/Arbeitnehmer ist jedoch eine Bewilligung nach dem ArbZG erforderlich. Hier würde sehr kritisch geprüft, ob dieser Familientag nicht auf einen Samstag (Werktag) verlegt ...
Stand: 14.01.2019
Dialog: 24112
Eine Pause darf den Beschäftigten nicht gänzlich verwehrt werden. Zulässig wäre es aber, wenn z.B. ein Pausenkorridor festgelegt wird.Auch sieht das Arbeitszeitgesetz/ArbZG unter § 7 Abs. 1 Ziffer 2 sowie Abs. 2 Ziffer 3 vor, dass durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Abweichungen vereinbart werden können:§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 ArbZGIn einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags ...
Stand: 16.01.2024
Dialog: 5609
Im Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist u.a. geregelt, dass mindestens 15 Sonntage im Jahr frei sein müssen (§ 11 Abs. 1 ArbZG). Eine vergleichbare Vorschrift für Feiertage ist im ArbZG nicht enthalten. Feiertage, die auf Werktage fallen, braucht der Arbeitgeber auch nicht bei der Ermittlung der 15 beschäftiungsfreien Sonntage zu berücksichtigen.Bezüglich beschäftigungsfreier Feiertage an Werktagen ...
Stand: 15.01.2019
Dialog: 4237
Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt die Ruhezeit nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elf Stunden. Sie kann nach § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, hier auf zehn Stunden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats ...
Stand: 03.07.2020
Dialog: 43098
§ 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt grundsätzlich Abweichungen von allen Grundnormen des ArbZG in außergewöhnlichen Fällen und Notfällen zu. Gemeint sind nach dem Gesetzestext jedoch nur Fälle, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Art und Weise zu beseitigen sind.Grundsätzlich darf es sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 14 ArbZG ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 2130
Zu Frage 1 „Ist bei Abweichung vom Normalfall, aber innerhalb der Grenzen des Arbeitszeitgesetzes,das Einverständnis des Arbeitnehmers zwingend erforderlich?“:Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Vorschriften öffentlich-rechtlicher Natur. Normadressat der gegenüber dem Staat bestehenden Pflichten ist der Arbeitgeber, nicht der einzelne Arbeitnehmer. Regelungen, dass bei der Gestaltung ...
Stand: 09.01.2024
Dialog: 1349
Ein außergewöhnlicher Fall im Sinne des § 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist ein besonderes, nicht vorhersehbares Ereignis, welches unabhängig vom Willen des Betroffenen eingetreten ist und dessen Folgen nicht auf andere Weise als durch Abweichung von den regulären Arbeitszeitvorschriften zu beseitigen ist.Treten jedoch die Umstände, die eine Abweichung erfordern, mit einer gewissen ...
Stand: 09.01.2019
Dialog: 12330