Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Kann der Arbeitgeber zusätzlich zu einer kirchlichen Arbeitsrechtsregelung den § 5 Abs. 2 ArbZG heranziehen?

KomNet Dialog 26234

Stand: 10.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

Favorit

Frage:

In einem Krankenhaus findet eine kirchliche Arbeitsrechtsreglung (hier BAT-KF) per einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung auf alle Mitarbeitenden. Die Ruhezeiten sind hier folgendermaßen geregelt: "Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen die Mitarbeitenden eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Die Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird." Kann der Arbeitgeber zusätzlich zu dieser Regelung § 5 Abs. 2 ArbZG ohne weiteres heranziehen, oder ist mit Nutzung der Öffnungsmöglichkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG die Kürzungsbefugnis ausgeschöpft?

Antwort:

Der § 5 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz findet bezüglich der Reduzierung der Ruhezeit hier keine Anwendung.

 

Der Kommentar zum Arbeitszeitgesetz sagt zu der Reduzierung der Ruhezeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 aus, dass

eine Reduzierung der Ruhezeit auf Minimal 9 Stunden zulässig ist, eine weitere Veränderung der Ruhezeit des § 5 Abs.1 jedoch nicht zugelassen ist.


Dementsprechend findet eine weitere Reduzierung der Ruhezeit um 1 Stunde hier keine Anwendung.