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Muss für beide Weihnachtsfeiertage eine Ausnahmegenehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz eingeholt werden?

KomNet Dialog 6139

Stand: 14.01.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Sonn- und Feiertagsarbeit

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Frage:

Es geht um die Genehmigung von Feiertagsarbeit nach § 13 III Nr 2b ArbZG. Wie verhält sich das an den beiden Weihnachtsfeiertagen? Wenn die Produktion am 25.12. gegen 19 Uhr beginnt und bis 26.12. andauert, muss dann für beide Tage eine solche Genehmigung beantragt werden?

Antwort:

Der von Ihnen angesprochene § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz hat folgenden Wortlaut:

"Die Aufsichtsbehörde kann … abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen

a) …

b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,... "


Dies bedeutet zunächst, dass Sie gegenüber der Aufsichtsbehörde die besonderen Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens darlegen müssten, die die Beschäftigung von Arbeitnehmern am 1. und 2. Weihnachtstag erforderlich machen.


Von besonderen Verhältnissen wird zumeist dann ausgegangen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis wie Brand, Explosion, größerer Unfall, etc. eingetreten ist. Unverhältnismäßig ist für einen Betrieb ein Schaden dann, wenn er nicht tragfähig oder nicht zumutbar ist.

Der 1. Weihnachtstag ist ein sogenannter stiller Feiertag, d.h. an eine mögliche Ausnahme werden noch strengere Maßstäbe gelegt.


Der 1. und der 2. Weihnachtstag zählen grundsätzlich, unabhängig von der Dauer der Inanspruchnahme, als zwei Tage bei der 5 - Tage - Regelung des § 13 Abs. 3 Nr. 2b Arbeitszeitgesetz.