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Sind Ausnahmen von den gesetzlichen Mindestpausen zulässig?

KomNet Dialog 5609

Stand: 16.01.2024

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Pausenregelungen

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Frage:

Gemäß § 4 Arbeitszeitgesetz hat jeder Arbeitnehmer bei einer Arbeitszeit über 6 bis 9 Stunden Anrecht auf 30 Minuten Ruhepause. Gibt es von diesem Gesetz Ausnahmen dahingehend, dass z. B. die Pause verwehrt wird. Beispiel: In einem operativ ausgerichtetem Krankenhaus mit unvermeidbaren Notfall-OPs sind des öfteren Pausen für den Bereich OP und Anästhesie nicht in der geforderten Form möglich. Gibt es Erfahrungen, ob eine Nicht-Pausengewährung im Umfang von 5 % als gesetzeskonform und normal angesehen werden kann?

Antwort:

Eine Pause darf den Beschäftigten nicht gänzlich verwehrt werden. Zulässig wäre es aber, wenn z.B. ein Pausenkorridor festgelegt wird.


Auch sieht das Arbeitszeitgesetz/ArbZG unter § 7 Abs. 1 Ziffer 2 sowie Abs. 2 Ziffer 3 vor, dass durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung Abweichungen vereinbart werden können:


§ 7 Abs. 1 Ziffer 2 ArbZG

In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

... abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen


§ 7 Abs. 2 Ziffer 3 ArbZG

 Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

…die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,


Wir empfehlen, ggf. unter Beteiligung der im Krankenhaus vertretenen Gewerkschaften, zu prüfen, ob bzw. welche tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen zur Pausenregelung getroffen sind.

Hinweis:

Bei Regelungen, die die Arbeitszeit oder die Pausen betreffen, handelt es sich um mitbestimmungspflichtige Angelegenheiten nach dem Betriebsverfassungs- und dem Personalvertretungsgesetz.