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Ist es zulässig, dass ich nach einem Bereitschaftsdienst in einer Klinik nach 7-stündiger Ruhezeit wieder arbeite?

KomNet Dialog 43098

Stand: 03.07.2020

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Ich arbeite in einer Klinik mit Bereitschaftsdienst. Meine Arbeitszeiten sind 17 Uhr bis 10 Uhr. Mit siebenstündiger Ruhezeit fange ich um 17 Uhr wieder an zu arbeiten. Meine Frage ist: geht das überhaupt mit sieben Stunden Ruhezeit?

Antwort:

Gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beträgt die Ruhezeit nach der Beendigung der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich elf Stunden. Sie kann nach § 5 Abs. 2 ArbZG in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen um bis zu eine Stunde verkürzt werden, hier auf zehn Stunden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch eine Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden wieder ausgeglichen wird. Dafür ist keine Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich.


Darüber hinaus ist eine Verkürzung der Ruhezeit (nach einer Arbeitszeit = Bereitschaftsdienst = Arbeitsbereitschaft) grundsätzlich nur in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig.

Aber selbst für diesen Fall nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG kann, abweichend von § 5 Abs. 1 ArbZG, die Ruhezeit nur um bis zu zwei Stunden verkürzt werden (hier auf mindestens neun Stunden), wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraumes ausgeglichen wird. Das ArbZG enthält im § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG keine Festlegungen zu einem Ausgleichszeitraum, dieser muss sich aus dem Tarifvertrag ergeben.


Da Bereitschaftsdienst gemäß § 2 ArbZG Arbeitszeit ist, endet Ihre Arbeitszeit um 10:00 Uhr. D.h., selbst für den Fall, dass ein Tarifvertrag einschlägig ist und dort die Möglichkeit einer Ruhezeitverkürzung um zwei Stunden eröffnet wurde, können Sie Ihre Arbeit frühestens um 19:00 Uhr wieder aufnehmen (hier nach neun Stunden) und nicht um 17:00 Uhr.


Weil der Bereitschaftsdienst nicht mehr der Ruhezeit, sondern der Arbeitszeit zugeordnet ist, können Inanspruchnahmen während des Bereitschaftsdienstes nicht mehr zur Verkürzung der Ruhezeit führen.


Ansonsten ist in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen eine Verkürzung der Ruhezeit nur in Verbindung mit einer Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft gegeben. Bei Rufbereitschaft hält sich der Arbeitnehmer außerhalb der Arbeitsstelle auf, um jederzeit die Arbeit wieder aufnehmen zu können. D.h., werden Ärzte und Krankenhauspersonal, während der Rufbereitschaft in Anspruch genommen, so kann ein Tagdienst, der im unmittelbaren Anschluss an die Ruhezeit geplant ist, aufgenommen werden, wenn die Inanspruchnahme während der Ruhezeit nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit nach § 5 Abs. 3 ArbZG beträgt.