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Wie lange kann sich ein Arbeitgeber ununterbrochen auf eine betriebliche Notsituation berufen, um das Arbeitszeitgesetz zu umgehen?

KomNet Dialog 2130

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

1. Wie lange kann sich ein Arbeitgeber ununterbrochen auf eine betriebliche Notsituation berufen, um das Arbeitszeitgesetz zu umgehen, wenn z.B. Software-Projekte permanent mißlingen? Können über Monate hinweg ohne Pause mit dieser Begründung 10-Stunden-Wechselschichten angeordnet werden, da `das Arbeitsergebnis ansonsten mißlingt`, und das IMMER und in JEDEM Projekt? 2. Ist ein Arbeitgeber berechtigt, für Arbeitnehmer über Monate hinweg ununterbrochen oder für 2 Personen im wöchentlichen Wechsel 24 h-Rufbereitschaft (mit regelmäßigem vorhersehbarem Arbeitseinsatz von ca. 2-4 Std. an Samstagen wegen einer unzureichend funktionierenden IT-Anlage, ansonsten seltener Einsatz, da ohnehin Schichtarbeit) anzuordnen und damit in der Lage zu sein, jegliche private Pläne zur Freizeitgestaltung des Angestellten jederzeit durchkreuzen zu können und davon auch Gebrauch zu machen? Wer kommt für die Fahrkosten bzw. sonstige Kosten (z.B. nicht nutzbare Eintrittskarten zu Veranstaltungen), bei einem Einsatz auf? Von der totalen sozialen Isolation durch ständigen Arbeitseinsatz will ich gar nicht erst reden.

Antwort:

§ 14 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lässt grundsätzlich Abweichungen von allen Grundnormen des ArbZG in außergewöhnlichen Fällen und Notfällen zu. Gemeint sind nach dem Gesetzestext jedoch nur Fälle, die unabhängig vom Willen des Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Art und Weise zu beseitigen sind.


Grundsätzlich darf es sich im Hinblick auf die Anwendbarkeit des § 14 ArbZG nicht um eine unternehmerische Fehlplanung z.B. als Folge von fehlerhaften Entscheidungen des Arbeitgebers und von Organisationsmängeln handeln. § 14 (1) ArbZG darf vom Wortlaut her nur für vorübergehende Arbeiten in Anspruch genommen werden. Bei länger anhaltenden Arbeiten kann sich der Arbeitgeber auf die Ausnahme des § 14 (1) ArbZG nicht berufen.


Zur Frage ist weiterhin anzumerken, dass 10 Stunden-Schichten grundsätzlich zulässig sind. § 3 ArbZG lässt als Obergrenze für die tägliche Arbeitszeit 10 h zu, sofern im Halbjahresdurchschnitt nicht mehr als 8 Stunden täglich, d.h. 48 Stunden wöchentlich gearbeitet werden. Inwieweit ein Arbeitgeber berechtigt ist, für Arbeitnehmer über Monate hinweg ununterbrochen Rufdienst oder für 2 Personen im wöchentlichen Wechsel 24 h Rufdienst anzuordnen, ergibt sich aus den für den Betrieb geltenden Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen oder den Arbeitsverträgen. Insofern handelt es sich hier primär um eine tarif-/arbeitsrechtliche Frage. Grundsätzlich sind Rufdienste keine Arbeitszeit. Jedoch ist jede Inanspruchnahme zur Arbeitsleistung Arbeitszeit und es sind die Grundnormen des ArbZG im Hinblick auf die Tageshöchstarbeitszeit und Ruhezeiten zu beachten.


Bei der Frage zur Erstattung von Fahrkosten u.ä. handelt es sich um privatrechtliche bzw. arbeits-/tarifrechtliche Fragen, die nach dem ArbZG nicht zu beantworten sind.