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Kann ich freiwillig die Ruhezeit verkürzen?

KomNet Dialog 43666

Stand: 05.10.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Ruhezeiten

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Frage:

Kann ich freiwillig die Ruhezeit verkürzen? Für mich wäre es eine Vereinfachung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Wir haben einen Gleitzeitrahmen von 6.00 bis 22.00 Uhr. Über den Tag verteilt würde ich gerne arbeiten, wobei ich morgens ab 6.00 Uhr zwei Stunden, mittags zwei Stunden und abends bis 22:00 Uhr zwei Stunden arbeiten möchte. Seitens des Arbeitgebers spricht nichts dagegen.

Antwort:

Nein, dies ist nicht möglich.


In § 5 "Ruhezeit" Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist Folgendes nachzulesen:

"(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.

(4) (weggefallen)"


In dem Kommentar zum Arbeitszeitgesetz von Anzinger/Koberski (2. Auflage) ist hierzu ebenso Folgendes aufgeführt:

"2. Bereiche mit Kürzungsmöglichkeit

In § 5 Abs. 2 werden die Beschäftigungsbereiche, in denen die elfstündige Ruhezeit des § 5 Abs. 1 um bis zu eine Stunde verkürzt werden kann, enumerativ aufgeführt. Betriebe aus anderen Beschäftigungsbereichen können sich auf die Kürzungsmöglichkeit nicht berufen. An erster Stelle werden "Krankenhäuser und andere Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen" genannt. Das ArbZG gilt für diesen Bereich ab dem 1.1.1996 (vgl. Art. 1 § 26 ArbZRG)."


Hinweis:

Auf die ggf. abweichenden Regelungen im Rahmen eines Tarifvertrages nach § 7 ArbZG möchten wir hinweisen.