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Muss ein arbeitsfreier Wochentag nachgeholt werden, wenn er auf einen Feiertag fällt?

KomNet Dialog 17731

Stand: 14.06.2022

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

Gemäss Arbeitsvertrag wurde eine Wochenarbeitszeit von 41 Stunden vereinbart. In meinen Fall wird an vier Tagen innerhalb der Woche gearbeitet und samstags. Seit Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde der Montag als zweiter freier Tag in der Woche neben dem Sonntag gewährt und in der Personaleinsatzplanung des Betriebes festgelegt. Fällt jetzt ein Feiertag auf diesen Montag, so bleibt es bei den zwei freien Tagen (MO/SO). Ist diese Vorgehensweise so rechtens?

Antwort:

Das Arbeitszeitgesetz - ArbZG - unterscheidet grundsätzlich zwischen Werktagen bzw. Sonn- und Feiertagen. Werktage sind die Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Der Samstag ist somit ein ganz normaler Arbeitstag, sofern auf diesen Tag nicht ein "bundeseinheitlicher" Feiertag, wie z. B. der 1. Januar, der 1. Mai, der 3. Oktober oder der 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag eines jeden Jahres fällt.

Auf Ihre Frage bezogen ist außerdem zu beachten, dass in den Bundesländern noch weitere "landestypische" Feiertage möglich sind, die auf eine Arbeitszeitregelung Einfluss nehmen können. Wurde der Montag immer als arbeitsfreier Tag vereinbart, muss auch kein anderweitig freier Arbeitstag gewährt werden. Ist lediglich eine feste Stundenanzahl festgeschrieben, ohne die Arbeitstage näher zu bestimmen und diese sind unterschiedlich, kann der Arbeitgeber bestimmen, dass die Arbeit an einem anderen Tag als dem Feiertag geleistet werden soll. Fällt der Feiertag hingegen auf einen üblichen Arbeitstag, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nicht nachholen und erhält Entgeltfortzahlung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz.