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Wie ist bei Mehrfachbeschäftigungen die Sollarbeitszeit zu berechnen?

KomNet Dialog 43543

Stand: 22.03.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > zulässige Arbeitszeitdauer

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Frage:

In unserer Einrichtung arbeiten viele Teilzeitkräfte. Davon gehen einige Mitarbeitende einer Mehrfachbeschäftigung nach (z.B. Arbeitgeber 1: 60 %, AG 2: 40 %). Wir wissen, dass auch in diesen Fällen die Höchstarbeitszeit nicht überschritten werden darf. Allerdings herrscht Uneinigkeit, wie die tägliche Soll-Arbeitszeit für diese Kräfte berechnet werden muss. Soll sich diese nach der tatsächlichen Arbeitszeit richten (z.B. Montag 8 h, Dienstag 8 h, Mittwoch 6 h, Donnerstag 4 h, Freitag 0 h) oder soll die Durchschnittsstundenzahl (6,5 h von Montag bis Donnerstag) hinterlegt werden? Diese würde dann Mittwoch und Donnerstag mit der tatsächlichen Arbeitszeit bei zwei Arbeitgebern zu einer Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit von 8 h führen. Wie ist bei Mehrfachbeschäftigungen die Sollarbeitszeit zu berechnen?

Antwort:

Ihre Auslegung ist dahingehend richtig, dass die Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen ist. Die Arbeitszeit ist hier jeweils die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

§ 3 ArbZG stellt auf die werktägliche Arbeitszeit ab. Der Werktag beginnt z. B. nicht am Montag um 0:00 Uhr wie der Kalendertag, sondern individuell mit dem Beginn der Arbeit am Montag, z. B. um 06:00 Uhr. Der Werktag endet nach der Schicht/dem Dienst und bei mehreren Arbeitsstellen nach dem Ende der letzten Arbeit grundsätzlich nach einer Ruhezeit (Ausnahmen siehe § 5 Abs. 2 bzw. § 7 ArbZG) von mindestens elf Stunden.

Da das ArbZG auf die werktägliche Arbeitszeit abstellt, scheidet die Berechnung einer durchschnittlichen Arbeitszeit über vier Werktage, wie von Ihnen benannt, aus. Es sind alle Arbeitszeiten an einem individuellen Werktag zusammenzurechnen und die Arbeitszeit darf (mit Ausgleich innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen auf im Durchschnitt acht Stunden werktäglich) am jeweiligen Werktag insgesamt zehn Stunden nicht überschreiten (s. § 3 Satz 2 ArbZG).

Die von Ihnen benannte Arbeitszeit von acht Stunden ist die vom Arbeitszeitgesetz benannte Regelarbeitszeit, hier acht Stunden pro Werktag mal sechs mögliche Werktage = max. 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt, wobei in der Regel im Arbeitsvertrag eine Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart wird.

Wenn z. B. am Mittwoch bei Arbeitgeber 1 eine Arbeitszeit von sechs Stunden erbracht wird, verbleiben an diesen Mittwoch noch maximal weitere vier Stunden als Arbeitszeit bei Arbeitgeber 2 = maximal zehn Stunden Arbeitszeit nach § 3 Satz 2 ArbZG. Dies hat aber zur Folge, dass einerseits nach der Beendigung der Arbeitszeit bei Arbeitgeber 2 grundsätzlich eine Ruhezeit von elf Stunden einzuhalten ist und dass andererseits für diesen Mittwoch die über acht Stunden hinaus geleistete Arbeitszeit (hier zwei Stunden) innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen wieder so auszugleichen ist, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt acht Stunden kalendertäglich nicht überschreitet.

Es ist insofern nicht zulässig, z. B. am Mittwoch je sechs Stunden bei Arbeitgeber 1 und 2 zu arbeiten, da dann die maximal zulässige Arbeitszeit von zehn Stunden an diesem Werktag um zwei Stunden überschritten werden würde (bußgeldbewährt nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG).

Die zulässige Arbeitszeit berechnet sich insofern immer bezogen auf dem individuellen Werktag bzw. die an diesem Werktag geleistete Arbeitszeit.

Arbeitgeber 1 und 2 haben sich bezüglich der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen gemäß ArbZG abzustimmen, um gemäß § 1 ArbZG die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu gewährleisten.