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Können Ausnahmen gemäß Arbeitszeitgesetz für Rufbereitschaftseinsätze eines Abwasserbetriebes zur Behebung von Störungen erteilt werden?

KomNet Dialog 4375

Stand: 21.02.2019

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

§ 5 des Arbeitszeitgesetzes sieht regelmäßige Ruhezeiten von 11 Stunden zwischen Arbeitsende und -beginn vor. § 15 (1) Nr. 3 lässt für den öffentlichen Dienst, z.B. im Rahmen der Rufbereitschaft, Ausnahmen zu. Können diese Ausnahmen grundsätzlich für Rufbereitschaftseinsätze eines Abwasserbetriebes (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur Behebung von Störungen erteilt werden, bei denen ansonsten die Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht? Können grundsätzlich Ausnahmen für Rufbereitschaftseinsätze zur Beseitigung von Abflusshindernissen in Gewässern erteilt werden, bei denen ein Hochwasser bzw. eine lokale Überschwemmung droht? (Gleiche Körperschaft) Gibt es Informationen über die Verwaltungspraxis in NRW bzgl. Erteilung von Ausnahmegenehmigungen? Wie verbreitet sind solche Ausnahmegenehmigungen?

Antwort:

Ausnahmen nach § 15 (1) Nr. 3 Arbeitszeitgesetz sind grundsätzlich auch zur Regelung von Rufbereitschaftsdiensten bei Abwasserbetrieben des öffentlichen Dienstes möglich.

Wegen des Vorrangs von Ausnahmen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen (auf Basis eines Tarifvertrages) nach § 7 (2) Ziff. 1 bzw. Ziff. 4 Arbeitszeitgesetz haben diese jedoch keine praktische Bedeutung.


Es wird empfohlen sich mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen, um konkrete Lösungsmöglichkeiten für den Einzelfall zu besprechen.