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Wie hat die Arbeitszeiterfassung von Überstunden zu erfolgen?

KomNet Dialog 18883

Stand: 03.11.2023

Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)

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Frage:

In einem Betrieb gibt es feste Arbeitszeiten. Um nach Arbeitszeitgesetz die Überstunden zu erfassen, füllen die Mitarbeiter täglich eine Excel-Tabelle aus. Diese zeigt am Ende des Monats an, ob man mehr oder weniger gearbeitet hat. Dies wird für den nächsten Monat übertragen. 1. Darf dies per Excel geschehen? 2. Muss man die gesamte Arbeitszeit notieren oder würden die Mehrstunden / Wenigerstunden reichen? 3. Muss der Arbeitgeber den Beschäftigten diese Liste monatlich ausdrucken oder reicht es, dass die Beschäftigten diese einsehen und selber ausfüllen kann?

Antwort:

Hinweis:


Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html

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Gemäß § 16 Abs.2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit (werktäglich heißt Montag bis Samstag) von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer aufzuzeichnen und ein Verzeichnis der Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer zu führen, die in eine Verlängerung der Arbeitszeit (gemäß § 7 Abs. 7 ArbZG) eingewilligt haben. Die Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Über die Art der Aufzeichnung macht das ArbZG keine näheren Angaben.


Die Einsichtrechte von Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmern in Personalunterlagen sind arbeitsrechtlicher Natur. Wir bitten um Verständnis, dass wir dazu keine nähere Beratung geben können. Eine derartige Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.