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Darf der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit auf seine Arbeitnehmer delegieren?
KomNet Dialog 12328
Stand: 21.02.2019
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Laut Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Wie kann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommen, wenn es in einem Betrieb Vertrauensarbeitszeit gibt (ohne zentrale Zeiterfassung)? Darf der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung auf seine Arbeitnehmer delegieren (Selbstaufschreibung)?
Antwort:
Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz - ArbZG ist gegenüber der Aufsichtsbehörde der Arbeitgeber verantwortlich.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber die Führung der Arbeitszeitnachweise den Arbeitnehmern überträgt, sofern er bzw. die von ihm bestellte verantwortliche Person durch gelegentliche, stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt.
Verstöße gegen die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit und Aufzeichnungspflichten gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers (Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 9 ArbZG).