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Darf der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit auf seine Arbeitnehmerinnen/ Arbeitnehmer delegieren?
KomNet Dialog 12328
Stand: 03.11.2023
Kategorie: Arbeitszeit, Arbeitsbedingungen > Arbeitszeitberatung und -gestaltung > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (8.1.8)
Frage:
Laut Arbeitszeitgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, die über 8 Stunden hinausgehende werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Wie kann der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nachkommen, wenn es in einem Betrieb Vertrauensarbeitszeit gibt (ohne zentrale Zeiterfassung)? Darf der Arbeitgeber die Pflicht zur Aufzeichnung auf seine Arbeitnehmer delegieren (Selbstaufschreibung)?
Antwort:
Hinweis:
Der Dialog gibt den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetz wieder. Jedoch wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21), festgestellt, dass in Deutschland die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen ist. Weitere Erläuterungen hierzu können den FAQ des BMAS entnommen werden https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsrecht/Arbeitnehmerrechte/Arbeitszeitschutz/Fragen-und-Antworten/faq-arbeitszeiterfassung.html
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Für die Erfüllung der Aufzeichnungspflicht aus § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist gegenüber der Aufsichtsbehörde der Arbeitgeber verantwortlich.
Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Arbeitgeber die Führung der Arbeitszeitnachweise den Arbeitnehmerinnen/ den Arbeitnehmern überträgt, sofern er bzw. die von ihm bestellte verantwortliche Person durch gelegentliche, stichprobenartige Kontrollen die Einhaltung der Verpflichtung sicherstellt.
Verstöße gegen die Grenzen der zulässigen Arbeitszeit und Aufzeichnungspflichten gehen grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers (Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Ziffern 1, 2 und 9 ArbZG).