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, dass neben den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 zusätzlich die Abschnitte 5 (ab 0,5 kg oder 1 l), 7 (ab 200 kg oder 400 l), 8 (ab 200 kg oder 400 l), 10 (ab 0,5 kg oder 1 l) und 13 (ab 0,5 kg oder 1 l jedoch erst ab einer Gesamtmenge aller Gefahrstoffe von mehr als 200 kg) zu berücksichtigen sind. Welche Anforderungen dabei an die Lagerung in Lagerräumen sowie an die Lagerung im Freien gestellt ...
Stand: 02.08.2021
Dialog: 43567
Ja, die Regelungen des Abschnitt 10 TRGS 510 sind einzuhalten.Vorgaben für die Lagerung finden Sie in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“.Grundsätzlich sind die allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 510 erforderlich.Propan ist nach der CLP-Verordnung als "Extrem entzündbares Gas. (H220); "Enthält Gas unter Druck; kann bei Erwärmung explodieren. (H280 ...
Stand: 12.07.2025
Dialog: 44158
eines Brandes versichert zu sein.Grundelement der Dokumentation ist eine Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Gefahrstoffverordnung und Abschnitt 3 Abs. 1 und 2 der TRGS 510. Grund ist die Lagerung von CO2Kohlendioxid (CO2) ist ein Gefahrstoff, dessen Wirkung ab einer bestimmten Konzentration die Gesundheit der Beschäftigten gefährdet. So reichen bei einer Konzentration von ca. 8-10 Vol.-% wenige Atemzüge ...
Stand: 29.07.2025
Dialog: 44166
dann aufbewahrt werden, wenn die Menge 1 Flasche bzw. 50 kg nicht überschreitet und die Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 der TRGS 510 ergriffen werden. Darüberhinausgehende Mengen müssen in einem Gefahrstofflager unter zusätzlicher Berücksichtigung der Abschnitte 5, 10 und 13 gelagert werden. (siehe Tabelle 1 der TRGS 510)Die TRGS 510 gilt nicht für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang ...
Stand: 26.05.2025
Dialog: 44131
Man kann in diesem Beispiel auch die Angaben in Litern übernehmen, da dies ein konservativer Ansatz wäre. Ein Liter Benzin gleich 1 kg. Bei dieser Betrachtungsweise würde man bei 1.000 l Benzin die erforderlichen Maßnahmen für 1.000 kg Benzin umsetzen, obwohl nur 750 kg vorhanden wäre. Höherwertige, zusätzliche Maßnahmen anzuwenden ist nicht verboten. Somit muss man in diesem Fall nicht zwingend ...
Stand: 20.12.2023
Dialog: 43617
Die Anforderungen des Abschnitt 13 der TRGS 510 gelten dann, wenn die Lagerung im „Lager“ gemäß Abschnitt 5 erforderlich ist und zusätzlich die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe 200 kg überschreitet (Abschnitt 13.1 Absätze 1 und 2 der TRGS 510). Die Menge von 200 kg gilt in Bezug auf Abschnitt 5.1 Absatz 1 der TRGS 510 grundsätzlich pro „Brand(bekämpfungs)abschnitt“ (zur Definition siehe Abschnitt 2 ...
Stand: 06.02.2023
Dialog: 43760
bei der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern sind in der TRGS 510 konkretisiert. Entsprechend der Tabelle 1 der TRGS 510 dürfen leicht entzündbare Flüssigkeiten bis zu einer Menge von 20 kg auch außerhalb von Lagern gelagert werden (z. B. in einem Arbeitsraum), wenn dies mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Unabhängig von der Menge der gelagerten Gefahrstoffe sind jedoch ...
Stand: 24.07.2020
Dialog: 43198
Zur Beantwortung Ihrer Frage ist die TRGS 510 heranzuziehen. zu Frage 1) Für die Lagerung von Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H229) mit einer Lagermenge >20 kg sind grundsätzlich die im Abschnitt 4 (inkl. der zusätzlichen Schutzmaßnahmen nach Nr. 4.3) der TRGS 510 beschriebenen Schutzmaßahmen zu berücksichtigen. Als besondere Schutzmaßnahme wird unter Punkt 4.2 Absatz 6 aufgeführt ...
Stand: 16.11.2020
Dialog: 43338
Grundsätzlich gilt bei der Lagerung von Gefahrstoffen die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Diese soll den Menschen und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen schützen und zwar durch Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.Nach § 2 Absatz 5 und 6 gilt Folgendes:"(5) Eine Tätigkeit ist jede Arbeit mit Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen, e ...
Stand: 09.03.2026
Dialog: 42897
ist das ganze Gemisch als krebserzeugend einzustufen. Also die 200 kg. Gemäß Tabelle 1 der TRGS 510 gelten dann die Schutzmaßnahmen des Abschnitts 7. Das bedeutet:Werden mehr als 200 kg eingelagert müssen alle Anforderungen des Abschnitt 7 erfüllt sein. Bauliche Anforderungen und Brandschutz und Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall. Diese Anforderungen sind der Gefährdungsbeurteilung ...
Stand: 05.05.2026
Dialog: 44262
Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die 15 kg Aerosolpackungen in einem Büroraum gelagert werden. Die Lagerung der entzündbaren/ extrem entzündbaren Aerosole hat auf der Grundlage einer durch den Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu erfolgen. In der Gefährdungsbeurteilung sind die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen ...
Stand: 22.05.2019
Dialog: 21216
Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe, die als Kleinmenge außerhalb von „Lagern“ gelagert wird, darf pro Brand(bekämpfungs)abschnitt 1.500 kg nicht überschreiten (Abschnitt 1 Absatz 8 der TRGS 510). Darüber hinausgehende Mengen sind in Lagern zu lagern, welche die Anforderungen der Abschnitte 5 und 13 der TRGS 510 erfüllen. Je nach Gefahrstoffart und Menge (siehe Tabelle 1 der TRGS 510 ...
Stand: 07.02.2024
Dialog: 43899
Die TRGS 510 konkretisiert die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) an die Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern. Für entzündbare Flüssigkeiten, die mit H226 gekennzeichnet sind, gilt, dass bei Lagermengen über 1.000 kg, zusätzlich zu den allgemeinen Maßnahmen nach Nummer 4, unter anderem auch die zusätzlichen Maßnahmen nach Nummer 5 einzuhalten sind (vgl. Tabelle ...
Stand: 01.07.2020
Dialog: 43170
Verwendung getrennt gesammelt werden, und zwar als Altöle:•die aufgearbeitet werden können, z. B. Öle aus Verbrennungsmotoren und Getrieben, die nicht mehr als 20 mg PCB/kg oder nicht mehr als 2 g Gesamthalogen/kg enthalten,•die verbrannt werden dürfen, z. B. Metallbearbeitungsöle, Isolieröle,•die als Sonderabfall entsorgt werden müssen, z. B. Altöle und Hydraulikflüssigkeiten unbekannter Herkunft ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 5122
in unterschiedlichen Lagerabschnitten mit einer Feuerwiderstandsdauer oder -fähigkeit von mindestens 90 Minuten."Unter Beachtung o. g. Definitionen wird klar, dass die Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln (.... nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse) gemäß Nummer 7 Absatz 6 auf ein Lager bzw. ein Lagerabschnitt zu beziehen ist. Liegt eine Separatlagerung ...
Stand: 16.05.2019
Dialog: 13282
TRGS 510 eine gemeinsame Lagerung möglich seinAbschnitt 13.4 Spezifische und abweichende Regelungen"(1) Abweichungen von den Zusammenlagerungsregeln sind zulässig, wennnicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse,[...]keine Gefährdungserhöhung zu befürchten ist.[...](3) Im Einzelfall kann aufgrund geeigneter Brandschutzkonzepte oder der Ergebnisse ...
Stand: 25.08.2025
Dialog: 44164
Eine Lagerung unter den genannten Bedingungen ist unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich:- Es muss in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 1 der Nachweis vorliegen, ob die Gefahrgruppenzuordnung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) für die Tätigkeiten mit dem organische Peroxid anwendbar ist.Entspri ...
Stand: 10.07.2026
Dialog: 21865
Bei einem mobilen Bratwurststand mit angeschlossener Druckgasflasche handelt es sich nicht um eine Lagerung im Sinne der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern", somit können diese nachts in ein Gebäude geschoben werden. Siehe hierzu Nummer 1 Anwendungsbereich Absatz 4 dort heißt es:"Diese TRGS gilt nicht 1. für Stoffe, die sich im Produktions- oder Arbeitsgang befinden ...
Stand: 23.05.2019
Dialog: 28472
In Fragen der Zusammenlagerung sind zunächst die Angaben des Sicherheitsdatenblattes des angefragten Gefahrstoffes zu Rate zu ziehen. Dort sollten Sie in Abschnitt 7 Schutzmaßnahmen bzw. Anforderungen zur sicheren Lagerung unter Berücksichtigung von Unverträglichkeiten, sprich zur Zusammenlagerung mit anderen Stoffen, finden. Idealerweise ist auf dem Sicherheitsdatenblatt die Lagerklasse benannt, ...
Stand: 05.10.2018
Dialog: 42466
Zu Frage 1:Grundsätzlich sind bei der Lagerung „Anderer als gefährlich eingestufte Stoffe“ im Sinne der Tabelle 1 der TRGS 510 die zusätzlichen Maßnahmen nach Abschnitt 5 bis 13 erst bei Überschreitung der dort genannten Mengenschwelle von 1.000 kg zu ergreifen. Die Mengen gelten pro Brand(bekämpfungs)abschnitt/Gebäude oder baurechtlicher Nutzungseinheit. Die Gesamtmenge aller Gefahrstoffe ...
Stand: 23.06.2021
Dialog: 43549