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Kann organisches Peroxid (:hier Peressigsäure) mit der Gefahrengruppe OP1B in einem belüfteten Sicherheitsschrank gelagert werden? Muss der Schrank eine Druckentlastung haben?

KomNet Dialog 21865

Stand: 22.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Ist es möglich, ein organisches Peroxid (hier: Peressigsäure) mit der Gefahrengruppe OP1B in einem belüfteten Sicherheitsschrank zu lagern ? Die Menge wäre auf max. 200 kg/l beschränkt, in ortsbeweglichen Orginalverpackungen mit Entgasungsverschlusss á 20 kg/l. Muss der Schrank eine Druckentlastung haben ?

Antwort:

Eine Lagerung unter den genannten Bedingungen ist unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich:


- Es muss in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 1 der Nachweis vorliegen, ob die Gefahrgruppenzuordnung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) für die Tätigkeiten mit dem organische Peroxid anwendbar ist.


Entspricht danach die verwendetete Peressigsäure der Gefahrengruppe OP 1B, kann unter folgenden Voraussetzungen die Lagerung in einem geeigneten Sicherheitsschrank erfolgen:


- gem. Anhang III Nummer 2.9 Abs.(3) GefStoffV müssen Lagerräume (hier der Sicherheitsschrank) für organische Peroxide der Gefahrengruppe OP I bis OP III mit Druckentlastungsflächen versehen werden


- gem. DGUV Vorschrift 13 "Organische Peroxide" § 25 Abs. 4 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass kleine Mengen organischer Peroxide nur an geeigneten, vom Unternehmer festgelegten Orten aufgewahrt werden dürfen.


Das bedeutet, hier in einem in der Gefährdungsbeurteilung genau bestimmten Sicherheitsschrank in einem dafür geeigneten Raum, der kein Arbeitsraum ist. Der Schrank sollte daraus abgeleitet eine Druckentlastung haben. Auch diese ist ausreichend dokumentiert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufzuführen