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Kann organisches Peroxid (:hier Peressigsäure) mit der Gefahrengruppe OP1B in einem belüfteten Sicherheitsschrank gelagert werden? Muss der Schrank eine Druckentlastung haben?
KomNet Dialog 21865
Stand: 10.07.2026
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Ist es möglich, ein organisches Peroxid (hier: Peressigsäure) mit der Gefahrengruppe OP1B in einem belüfteten Sicherheitsschrank zu lagern ? Die Menge wäre auf max. 200 kg/l beschränkt, in ortsbeweglichen Orginalverpackungen mit Entgasungsverschlusss á 20 kg/l. Muss der Schrank eine Druckentlastung haben ?
Antwort:
Eine Lagerung unter den genannten Bedingungen ist unter nachfolgenden Voraussetzungen möglich:
- Es muss in der Gefährdungsbeurteilung gemäß § 6 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang III Nummer 2.4 Absatz 1 der Nachweis vorliegen, ob die Gefahrgruppenzuordnung der Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) für die Tätigkeiten mit dem organische Peroxid anwendbar ist.
Entspricht danach die verwendete Peressigsäure der Gefahrengruppe OP 1B, kann unter folgender Voraussetzung die Lagerung in einem geeigneten Sicherheitsschrank erfolgen:
gem. Anhang III Nummer 2.9 Abs.(3) GefStoffV müssen Lagerräume (hier der Sicherheitsschrank) für organische Peroxide der Gefahrengruppe OP I bis OP III mit Druckentlastungsflächen versehen werden.
Das bedeutet, hier in einem in der Gefährdungsbeurteilung genau bestimmten Sicherheitsschrank in einem dafür geeigneten Raum, der kein Arbeitsraum ist. Der Schrank sollte daraus abgeleitet eine Druckentlastung haben. Auch diese ist ausreichend dokumentiert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung aufzuführen
Weitere Informationen zur Lagerung organischer Peroxide gibt TRGS 741 Organische Peroxide, insbesondere Abschnitt 4.2.2 Anforderungen an Lager, Satz (7) führt aus:
"Lagerräume für organische Peroxide der Gefahrgruppen OP I bis OP III müssen mit Druckentlastungsflächen versehen sein. Für organische Peroxide der Gefahrgruppe OP I und OP II muss die erforderliche Druckentlastung im Brandfalle entweder durch eine geeignete Bauart des Daches oder durch geeignete Druckentlastungsflächen (auch Türen und Fenster in geeigneter Bauart) in den Außenwänden gewährleistet sein. Druckentlastungsflächen müssen aus leichten Baustoffen (z.B. Folien) bestehen. Ihre Widerstandsfähigkeit gegen Druckeinwirkung muss wesentlich geringer sein als die der übrigen Bauteile. Für organische Peroxide der Gruppe OP III sind im Regelfall außer Fenstern und Türen keine zusätzlichen Druckentlastungsflächen erforderlich."