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Wie ist ein Gemisch in einer Menge von 200 kg, darin sind von einem Bestandteil 2 kg (also 1 %) krebserzeugend, zu lagern?

KomNet Dialog 44262

Stand: 05.05.2026

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Wir haben ein festes Gemisch in einer Menge von 200 kg, darin sind von einem Bestandteil 2 kg (also 1 %) krebserzeugend. Dieses Gemisch wird als Lebensmittelextrakt angeboten. Bei Stoffen, die zu 100 % krebserzeugend, gelten bei 200 kg die gleichen Lagerbestimmungen nach TRGS 510. Ist das korrekt?

Antwort:

Gem. der CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) im Anhang I ist in Tabelle 3.6.2 (Grenzwerte) nachfolgendes geregelt:

„Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von Inhaltsstoffen eines Gemisches, die als krebserzeugend eingestuft sind und die Einstufung des Gemisches bewirken“.

Dort ist festgelegt:

  • Inhaltsstoff Kat. 1A/1B: Grenzwert > 0,1 %
  • Inhaltsstoff Kat. 2: Grenzwert > 1,0 %.


Somit ist das ganze Gemisch als krebserzeugend einzustufen. Also die 200 kg. Gemäß Tabelle 1 der TRGS 510 gelten dann die Schutzmaßnahmen des Abschnitts 7. Das bedeutet:

Werden mehr als 200 kg eingelagert müssen alle Anforderungen des Abschnitt 7 erfüllt sein. Bauliche Anforderungen und Brandschutz und Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall. Diese Anforderungen sind der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe festzuhalten, zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.


Kurz gefasst: ja es ist korrekt und gewollt.