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Wie ist ein Gemisch in einer Menge von 200 kg, darin sind von einem Bestandteil 2 kg (also 1 %) krebserzeugend, zu lagern?
KomNet Dialog 44262
Stand: 05.05.2026
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen
Frage:
Wir haben ein festes Gemisch in einer Menge von 200 kg, darin sind von einem Bestandteil 2 kg (also 1 %) krebserzeugend. Dieses Gemisch wird als Lebensmittelextrakt angeboten. Bei Stoffen, die zu 100 % krebserzeugend, gelten bei 200 kg die gleichen Lagerbestimmungen nach TRGS 510. Ist das korrekt?
Antwort:
Gem. der CLP-VO (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) im Anhang I ist in Tabelle 3.6.2 (Grenzwerte) nachfolgendes geregelt:
„Allgemeine Konzentrationsgrenzwerte von Inhaltsstoffen eines Gemisches, die als krebserzeugend eingestuft sind und die Einstufung des Gemisches bewirken“.
Dort ist festgelegt:
- Inhaltsstoff Kat. 1A/1B: Grenzwert > 0,1 %
- Inhaltsstoff Kat. 2: Grenzwert > 1,0 %.
Somit ist das ganze Gemisch als krebserzeugend einzustufen. Also die 200 kg. Gemäß Tabelle 1 der TRGS 510 gelten dann die Schutzmaßnahmen des Abschnitts 7. Das bedeutet:
Werden mehr als 200 kg eingelagert müssen alle Anforderungen des Abschnitt 7 erfüllt sein. Bauliche Anforderungen und Brandschutz und Vorkehrungen für Betriebsstörungen im Brand- und Leckagefall. Diese Anforderungen sind der Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe festzuhalten, zu dokumentieren und regelmäßig zu überprüfen.
Kurz gefasst: ja es ist korrekt und gewollt.