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Dürfen in einem Büroraum (kein Arbeitsplatz vorhanden), in einem Bürogebäude - 15 kg Aerosolpackungen gelagert werden?

KomNet Dialog 21216

Stand: 22.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Dürfen in einem Büroraum (kein Arbeitsplatz vorhanden), in einem Bürogebäude - 15 kg Aerosolpackungen gelagert werden?

Antwort:

Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen die 15 kg Aerosolpackungen in einem Büroraum gelagert werden.

 

Die Lagerung der entzündbaren/ extrem entzündbaren Aerosole hat auf der Grundlage einer durch den Arbeitgeber durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung gem. § 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) zu erfolgen. In der Gefährdungsbeurteilung sind die organisatorischen und technischen Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen, die zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten (oder anderer Personen) vor Brand- und Explosionsgefährdungen durchgeführt werden müssen.

 

Entsprechend der GefStoffV Anhang I Nummer 1 Ziffer 1.5 zu Brand- und Explosionsgefährdungen dürfen in Arbeitsräumen, hier in dem Büroraum, die Aerosolpackungen nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen erfolgt, die dem Stand der Technik entsprechen. Die Gefahrstoffe dürfen nicht mit anderen Gefahrstoffen zusammen gelagert werden, wenn dadurch gefährliche Vermischungen entstehen können, die zu einer Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefährdung führen oder die im Gefahrfall (Brand, Explosion) zu zusätzlichen Gefährdungen von Beschäftigten oder von anderen Personen führen können.

 

Die Lagervorschriften der Gefahrstoffverordnung werden in der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ konkretisiert.

 

Bis zu einer Lagermenge von 20 kg Nettomasse entzündbarer und extrem entzündbarer Aerosole in Aerosolpackungen (gekennzeichnet mit H222 oder H223 gem. GHS) ist eine Lagerung in anderen Räumen (außerhalb von Lagerräumen für Gefahrstoffe) unter Berücksichtigung der Allgemeinen Schutzmaßnahmen (siehe unter Nummer 4.2 der TRGS 510) möglich, z. B. dürfen die Aerosolpackungen nicht einer Erwärmung von mehr als 50 °C durch Sonnenbestrahlung oder andere Wärmequellen ausgesetzt werden.

Bei der Vorratslagerung in dem Büroraum sind weiterhin die Anforderungen gem. Anlage 2 Ziffer 2 zur TRGS 510 anzuwenden (Lagerung von bestimmten Gefahrstoffen in Verkaufsräumen und bewohnten Gebäuden):

-       Für die Lagerung dürfen nicht mehr als 20 m2Fläche belegt werden

-       In dem Raum dürfen Stoffe, die leicht zum Entzünden neigen, wie z. B. pyrotechnische Gegenstände, nicht bereitgehalten werden

-       Der Raum muss mit einem für die Brandklassen A, B und C geeigneten Feuerlöscher mit mindestens 6 kg Füllung ausgerüstet sein und

-       Geräte mit offener Flamme dürfen in der Nähe der Aerosolpackungen nicht vorgeführt werden.

Sollte die Nettomasse an Aerosolpackungen auf mehr als 20 kg ansteigen, gelten die erweiterten Anforderungen nach Nummer 11 der TRGS 510: „Lagerung von Aerosolpackungen und Druckgaskartuschen".